Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Die Gläubigereigenschaft des Wohnungseigentumsorganisators ist auf unmittelbare Ansprüche aus dem Titelgeschäft, das die Stellung eines Wohnungsorganisators im konkreten Fall begründet, nicht aber auf andere, wenn auch damit tatsächlich zusammenhängende, oder gar nur auf mögliche und in Zukunft allenfalls entstehende Ersatzansprüche abzustellen. Der unmittelbare Anspruch aus dem Titelgeschäft geht aber im wesentlichen auf Zahlung des Kaufpreises für den Grund und der Kosten für die Bauführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083302Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00559_7800000_002