Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §14 Abs3WEG 2002 §24 Ab6WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Auch die Bekämpfung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft hat grundsätzlich im Außerstreitverfahren gemäß § 26 Abs 1 Z 4 WEG 1975 zu erfolgen. Nur dann, wenn nicht einmal der Anschein eines solchen Beschlusses besteht, kann eine entsprechende Antragstellung nicht erfolgen. Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Auf der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** mit der Adresse *****, wurde im Jahr 1988 Wohnungseigentum begründet. Die ehemaligen Miteigentümer dieser Liegenschaft schlossen am 21. 11. 1986 einen Vertrag über die gemeinsame Sanierung und das gemeinsame Bewohnen dieser Liegenschaft, worin neben der Pflicht zur
Begründung: von Wohnungseigentum (I) eine Festlegung der Erweiterung der Baulichkeiten (II), die Vorgangsweise bei der gemeinsamen Sanierung (III) s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: An der Liegenschaft EZ 1101 Grundbuch ***** mit dem Haus ***** ***** besteht seit dem Jahr 1986 Wohnungseigentum. Damals waren die Klägerinnen alleinige Miteigentümerinnen dieser Liegenschaft. Mit Kaufvertrag vom 7. 4. 1986 verkauften die Klägerinnen der S********** Gesellschaft mbH insgesamt 106/5519-Anteile an der Liegenschaft zur Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss der Stiege I. römisch eins. Punkt VI des Kaufvertrages lautet: Punkt römisch VI des Kau... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die als Erstantragstellerin einschreitende B***** reg. GenmbH, sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern ***** 59a und ***** 59b. Die genannte Genossenschaft (Erstantragstellerin) ist zugleich die Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages zum 31. 12. 1999. Da sich das Verfahren bereits im zweiten Rechtsgang befindet, kann zur Darste... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin auf ihrer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, das Haus *****. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. 2. 1972 hat die Klägerin den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern entsprechend der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom ***** die festgesetzten Mindestanteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an den einzelnen Objekten, übertragen. Der Klägerin verblieb ein... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H., sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern B*****straße 59a und 59b. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. ist zugleich Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. (idF... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 25. 4. 1996/8. 5. 1996 erwarb die Antragsgegnerin von der I***** GmbH vier Eigentumswohnungen im Haus*****, darunter auch die verfahrensgegenständliche Wohnung top Nr 6 (auch top Nr 6/7). Das Miteigentum und "Wohnungseigentum" der Antragsgegnerin wurde bücherlich einverleibt. Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Mietvertrag über diese Wohnung im Haus***** zu einem monatlichen Nettohauptmiet... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümer des Hauses 1070 Wien, K*****gasse ***** waren zunächst die CI*****gesellschaft mbH (CI*****) zu zwei Drittel und die C*****gesellschaft mbH (C*****) zu einem Drittel. Der Kläger erwarb von diesen Gesellschaften Miteigentumsanteile in der Absicht, diese als außerbücherlicher Eigentümer weiter zu veräußern. Ende 1990 beschlossen CI***** und C*****, ua die Fassade, das Stiegenhaus, die Fenster, die Steigleitungen, die Keller und den Haussockel sa... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs gegen seine den erstinstanzlichen Sachbeschluss bestätigende Entscheidung für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dass eine dem WEG (hier dem § 1 Abs 3 WEG 1948) widersprechende
Begründung: von Wohnungseigentum an einer Hausbesorgerw... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat zwar den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob die Verwaltungsbefugnis der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung und Kündigung eines gewillkürten Verwalters vertraglich abbedungen werden kann, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Ge... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat 1968 auf der Liegenschaft ***** eine Wohnhausanlage errichtet. Die Kläger haben Nutzungsrechte an einzelnen Wohnungen dieser Anlage erworben und benützen nach einem mehrmaligen (mit der Klägerin abgesprochenen) Wohnungstausch derzeit die Objekte top 20, top 27 bzw top 3. Im Jahr 1979 bot die Klägerin den Wohnungsnutzern (Mietern), darunter den Klägern, erstmals an, ihnen die Wohnungen ins Wohnungseigentu... mehr lesen...
Begründung: Antragsteller und Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses Q*****gasse ***** in*****. Durch eine am 5. März 1998 von der Hausverwaltung Hauswirt verfasste und an alle Eigentümer des Hauses ergangene Liegenschaftsinformation wurden sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer zu einer am 20. März 1998 stattfindenden Hausversammlung eingeladen. Dieses Schreiben kam auch den Antragstellern zu. Unter dem Tagesordnungspunkt "Instandhaltungskonzept" wurden den Wo... mehr lesen...
Begründung: Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 5 Ob 2346/96p = WoBl 1997, 283/122 (Call) = MietSlg 49.490 verwiesen (vgl auch 5 Ob 152/98h = immolex 1999, 25). Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag teils zurück, teils ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstg... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §18 Abs1WEG 2002 §21WEG 2002 §24WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach § 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). Die Unwirksamkeit eines solchen Beschlusses kann auch der Verwalter geltend machen, wenn es um die Wirksamkeit der Kündigung geht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß die Antragsteller ihren Anspruch auf Abrechnung der Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter auf § 16 Abs 3 WEG gründen. Nach neuerer Judikatur wäre damit ihre Aktivlegitimation in Frage zu stellen (5 Ob 93/98g = RIS-Justiz RS0110524), doch kommt diesem Problem wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. Alle im vorliegenden Revisionsrek... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte als Hausverwalter von den beklagten Wohnungseigentümern S 84.529,23 samt Anhang als Ersatz für von ihm vorgelegte Betriebskosten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge, verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 54.927,02 samt Anhang, wies das Mehrbegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil den Fragen der Aktivlegitimat... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 idF 3.WÄG §14 Abs3WEG 1975 idF 3.WÄG §15WEG 2002 §17 Abs1WEG 2002 §24
Rechtssatz: Ein die Benützung gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft regelnder Beschluss der Mehrheit der Miteigentümer konnte vor Inkrafttreten des 3. WÄG keine Bindung der Überstimmten bewirken und kann es auch nach der neuen Rechtslage nicht. Die für die gerichtliche Überprüfung von Mehrheitsbeschlüssen geltenden Fristbestimmungen des § 14 Abs 3 nF W... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 2002 §24
Rechtssatz: Beim schriftlichen Umlaufbeschluss kommt die Entscheidung erst dann zustande, wenn auch dem letzten Miteigentümer die Gelegenheit zur Äußerung geboten wurde, sodass in der Übersendung eines Unterschriftformulars, was auch durch persönliches Überbringen erfolgen kann, die dieser Beschlussfassung selbst vorangehende schriftliche Verständigung gelegen ist. Die Forderung, auch einem schriftlichen Uml... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 2002 §24
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 13b Abs 3 letzter Satz WEG "Gleiches gilt für die Willensbildung durch Umlaufbeschluss" wird nicht nur die ausdrückliche Zulassung dieser Beschlussform durch den Gesetzgeber, sondern auch abgeleitet, dass die Verständigung eines Wohnungseigentümers zur Stimmabgabe bei einem Umlaufbeschluss an die Anschrift des Wohnungseigentumsobjekts vorzunehmen ist, soferne nicht eine a... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus *****, ist Wohnungseigentum begründet. Sowohl die zu I.) (= 3 Msch 67/94i) als auch zu II.) (= 3 Msch 68/94m) auftretenden Antragsteller sind Wohnungseigentümer. Mit Vollmacht vom 4.3.1993 wurde der zu I.) Antragsgegnerin und zu II.) Beteiligten P***** GesmbH, Realitäten- Gebäudeverwaltung, Verwaltervollmacht erteilt. An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus *****,... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13bWEG 1975 §18WEG 1975 §26 Abs1 Z4WEG 1975 §26 Abs2 Z2WEG 1975 §26 Abs2 Z7WEG 2002 §21WEG 2002 §24WEG 2002 §52 Abs1 Z4WEG 2002 §52 Abs1 Z8WEG 2002 §52 Abs2 Z1
Rechtssatz: 1. Dem Verwalter kommt in dem die Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft selbst betreffenden Verfahren (§ 26 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit § 13b WEG) über seine Kündigung keine Parteistellung zu. Durch den Akt der Willensbildung sind die Interessen de... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24
Rechtssatz: Im Gründungsstadium hat unabhängig davon, ob die bemängelten Veränderungen künftige allgemeine oder im Wohnungseigentum stehende Teile der Liegenschaft betreffen, die klagende Partei als Wohnungseigentumsbewerberin gegenüber der beklagten Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin und Partner eines Vertrages, der auf den durch das WEG vorgegebenen Mindeststandard nicht beschränkt ist (MietSlg 36.644),... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vgl MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der
Begründung: von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 13 ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (Mi... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z1WEG 1975 §18 Abs1 Z2WEG 2002 §24
Rechtssatz: Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglie... mehr lesen...
Norm: ABGB §932 IVWEG §24
Rechtssatz: Ein Wohnungseigentumsbewerber, der aufgrund eines Prospektes davon ausgehen konnte, dass sich in seiner Wohnanlage keine Geschäftslokale oder Werkstätten befinden werden, muss trotzdem damit rechnen, dass Berufe, die üblicherweise in (Eigentumswohnungen) Wohnungen ausgeübt werden (hier: Arztberuf), in der Wohnanlage praktiziert werden. Der Wohnungseigentumsbewerber hätte nach solchen Umständen ausdrücklich ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24
Rechtssatz: Die Relevanz einer Bedingung, von der die Einräumung des Wohnungseigentums abhängig gemacht wurde, für Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 WEG 1975 ist nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes des WEG zu beurteilen. Wird die Einräumung des Wohnungseigentums an die Nutzungsberechtigten der konkreten Wohnungsanlage vo... mehr lesen...