Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Fehlt es an der Vertragsübermacht des veräußernden Wohnungseigentümers gegenüber dem erwerbenden Wohnungseigentumsbewerber, so ist § 24 WEG 1975 unanwendbar, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob § 24 WEG 1975 nur für Verträge zwischen Wohnungseigentumsorganisatoren einerseits und Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümer andererseits gilt - so Welser in NZ 1975,158 f; Zingher, MG 17.Auflage, 304; vgl auch Meinhart 196 und MietSlg 30616/32 - oder auch auf andere Verträge ausgedehnt werden kann, bei denen eine privatautonome Übermacht ausgenützt wird - so Faistenberger - Barta - Call 698 ff.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0083306Dokumentnummer
JJR_19800115_OGH0002_0050OB00748_7900000_003