Norm
ABGB §6Rechtssatz
Gegen eine weite Auslegung des Begriffes "Gläubiger" nach § 29 Abs 2 Z 2 WEG 1975 spricht die aus § 24 WEG 1975 hervorgehende Absicht des Gesetzgebers, die in der Vor- und Gründungsphase bestehende "Vertragsübermacht" der Wohnungseigentumsorganisatoren gegenüber den Wohnungseigentumswerbern "auf ein den Belangen aller Vertragspartner dienendes Maß herabzuführen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0008781Dokumentnummer
JJR_19781003_OGH0002_0040OB00559_7800000_001