- 7 Ob 206/65
Entscheidungstext OGH 11.08.1965 7 Ob 206/65
Veröff: EvBl 1965/441 S 656 = ImmZ 1966,59 = MietSlg 17036
- 5 Ob 44/74
Entscheidungstext OGH 20.03.1974 5 Ob 44/74
Veröff: ImmZ 1974,239
- 5 Ob 17/77
Entscheidungstext OGH 24.05.1977 5 Ob 17/77
Vgl; Beisatz: Fraglich, ob dies auch für die Kündigung des Verwalters nach
§ 18 Abs 1 Z 2 WEG 1975 gilt. (T1)
Veröff: ImmZ 1977,253 = WoSi 1978/1 E 49 = WoSi 1978/11/12 D 19 = JBl 1978,95
- 5 Ob 18/77
Entscheidungstext OGH 31.05.1977 5 Ob 18/77
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 695/78
Entscheidungstext OGH 26.09.1978 5 Ob 695/78
Auch; Veröff: MietSlg 30145
- 1 Ob 750/80
nur: In der Rechtsprechung wird aber zumindest gefordert, dass alle Teilhaber der Gemeinschaft von der Beschlussfassung verständigt werden und dass ihnen Gelegenheit gegeben wird, zur geplanten Verwaltungsmaßnahme Stellung zu nehmen. (T2)
Veröff: SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33107 = MietSlg 33450 (9)
- 5 Ob 656/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 656/82
Beisatz: Bei Maßnahmen der ordentlichen Verwahrung ist eine förmliche Abstimmung im Unterschied zum Fall des
§ 834 ABGB nicht erforderlich. (T3)
Veröff: JBl 1984,204
- 5 Ob 70/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 70/82
nur T2
- 5 Ob 60/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 5 Ob 60/82
Beis wie T3
- 5 Ob 4/83
Entscheidungstext OGH 01.02.1983 5 Ob 4/83
Beisatz: Das rechtswirksame Zustandekommen der Verwalterbestellung wird in der Regel erst im Hauptverfahren und nicht schon im Provisorialverfahren zu prüfen sein. (T4)
- 5 Ob 22/83
Entscheidungstext OGH 14.02.1984 5 Ob 22/83
Veröff: JBl 1985,102
- 6 Ob 544/86
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T5)
Veröff: JBl 1987,650
- 5 Ob 566/87
Ähnlich; Beisatz: Hier: Vereinsversammlung (T6)
- 5 Ob 65/88
nur T2
- 1 Ob 11/93
Auch; nur T2; Beisatz: Die Minderheit soll nicht gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt werden. (T7)
- 4 Ob 2024/96t
Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
Auch; nur T2; Veröff: SZ 69/90
- 5 Ob 2382/96x
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2382/96x
Auch; Beisatz: Abweichend Beisatz wie T1: Dies gilt auch für die Kündigung des Verwalters nach
§ 18 WEG. (T8)
- 5 Ob 261/98p
Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Kündigung des Verwalters nach
§ 18 WEG sind die Vorschriften des § 13b WEG über die Willensbildung der Miteigentümer zu beachten (5 Ob 2382/96x = immolex 1998, 84/49). (T9)
- 3 Ob 160/00a
Auch
- 1 Ob 267/02z
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T10)
Veröff: SZ 2003/7
- 4 Ob 229/07s
Ähnlich; Beisatz: Hier: Zur Beschlussfassung in einer GesbR. (T11)
Veröff: SZ 2008/65
- 3 Ob 144/08k
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Während es bei einer Ladung zu einer Eigentümerversammlung genügen wird, einen (kurzen) Tagesordnungspunkt anzuführen, setzt bei schriftlicher Verständigung die erforderliche Anhörung auch eine Information über den wesentlichen Inhalt einer geplanten Maßnahme voraus. (T12)
Beisatz: Hier: Lapidare Mitteilung, es sei nun die „Errichtung" eines Lifts geplant, genügt gerade bei der den Miteigentümern bekannten, ablehnenden Haltung des Minderheitseigentümers nicht. (T13)
- 5 Ob 133/09h
Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T14)
Beisatz: Hier:
§ 24 WEG 2002 (T15)
- 8 Ob 41/13g
Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g
Auch; nur T2