RS OGH 1968/12/5 2Ob361/68, 4Ob2024/96t, 4Ob2229/96i, 1Ob267/02z, 4Ob229/07s, 5Ob133/09h, 8Ob41/13g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.12.1968
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Norm

ABGB §823
ABGB §835 A
ABGB §1188
WEG 2002 §24

Rechtssatz

Ein Mehrheitsbeschluss über eine wichtige Veränderung i.S. des § 834 ABGB darf erst dann erfolgen, wenn auch die Minderheit hiezu gehört worden ist. (so schon RiZ 1958 S 168).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 361/68
    Entscheidungstext OGH 05.12.1968 2 Ob 361/68
    Veröff: SZ 41/170
  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Veröff: 69/90
  • 4 Ob 2229/96i
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2229/96i
    Veröff: SZ 69/228
  • 1 Ob 267/02z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 267/02z
    Beisatz: Die der Minderheit einzuräumende Möglichkeit der Äußerung über eine beabsichtigte wichtige Veränderung vor der Beschlussfassung ist durch eine spätere richterliche Prüfung der Zumutbarkeit der von der Mehrheit eigenmächtig veranlassten wichtigen Veränderung für die Minderheit im Regelfall nicht substituierbar. (T1)
    Beisatz: Hatte die Minderheit vor einem Mehrheitsbeschluss über die Herbeiführung einer wichtigen Veränderung nicht einmal Gelegenheit zur Äußerung, so ist dieser Beschluss gegenüber der Minderheit jedenfalls rechtsunwirksam. (T2)
    Veröff: SZ 2003/7
  • 4 Ob 229/07s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 229/07s
    Beisatz: Grund dafür ist die Möglichkeit, dass Argumente der Minderheit zu einem Meinungsumschwung bei (Teilen) der Mehrheit führen können. (T3)
    Veröff: SZ 2008/65
  • 5 Ob 133/09h
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 133/09h
    Vgl auch; Beisatz: Es ist allen Mit- und Wohnungseigentümern - auch jenen mit einer voraussichtlich chancenlosen Gegenposition - Gelegenheit zur Äußerung zu geben, was die Möglichkeit einer Werbung für den eigenen Standpunkt ebenso einzuschließen hat wie die eigene Stimmabgabe. (T4)
    Beisatz: Hier: § 24 WEG 2002. (T5)
  • 8 Ob 41/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 Ob 41/13g

Schlagworte

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GesbR

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0015665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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