Norm
WEG 1975 §17 Abs1Rechtssatz
Eine Verpflichtung des Wohnungseigentümers, im Falle einer Veräußerung seines Anteiles dies durch den Verwalter durchführen zu lassen, widerspricht § 24 WEG 1975. Für den notwendigen Überblick über die Verwaltung genügt es, den Wohnungseigentümer zu verpflichten, dem Verwalter einen erfolgten Weiterverkauf unverzüglich anzuzeigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083497Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_011