Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Wohnungseigentümer, die einen Vertrag unterfertigt haben, dessen Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, können sich auf die Gesetzwidrigkeit nur dann nicht berufen, wenn sie dem Wohnungseigentumsorganisator keine angemessene Nachfrist zur Abänderung eingeräumt haben (Säumnis).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0083120Dokumentnummer
JJR_19780126_OGH0002_0070OB00505_7800000_004