Norm
ABGB §891Rechtssatz
Mehrere Miteigentümer (und künftige Wohnungseigentümer) eines Hauses haften für die Kosten von Ingenieurleistungen zur Errichtung des Hauses, die von einem gemeinsamen Bevollmächtigten in Auftrag gegeben wurden, nicht solidarisch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0017349Dokumentnummer
JJR_19800527_OGH0002_0010OB00682_7900000_001