Norm
WEG 1975 §17 Abs1Rechtssatz
Der Ausschluß eines direkten Weiterverkaufs des Wohnungseigentums durch den Wohnungseigentümer schlechthin, und zwar nicht nur für die Darlehenslaufzeit, sondern während der Dauer der Verwaltung stellt eine unzulässige Einschränkung der Verfügungsrechte des Eigentümers dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0083493Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0070OB00673_7600000_010