Begründung: Die Antragsteller sind gemeinsam Ehegattenwohnungseigentümer der im 1. Stock des Hauses Wien 19., Himmelstraße 73 B gelegenen Wohnung top. Nr. 4 sowie einer Garage in dessen Erdgeschoß samt Nebenräumen in dessen Dachgeschoß und in dessen Keller (top. Nr. 5). Darüber hinaus sind sie ebenfalls Ehegattenwohnungseigentümer an einer Schwimmhalle samt Sauna und Nebenräumen im Keller des Hauses. Schließlich ist die Erstantragstellerin auch noch Wohnungseigentümerin einer Gara... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ 81 KG Meidling, auf der die beklagte gemeinnützige Wohnbaugesellschaft m.b.H. in den Jahren 1976 bis 1979 die Wohnungseigentumsanlage 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 7-9, errichtet hat. Die Klägerin dringt mit der am 18.Oktober 1985 erhobenen Klage auf Legung einer detaillierten Abrechnung der Grund-, Bau- und Finanzierungskosten, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben im einzelnen unter Angabe... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 12.September/6.Oktober 1975 (Beilage X) verkaufte die Gemeinde Seefeld der beklagten gemeinützigen Wohnbaugesellschaft die im Siedlungsgelände "Klosterwald" gelegene Liegenschaft Gp 465/33 um einen Preis von S 250.000 sowie gegen Übernahme von Aufschließungskosten in der Höhe von S 500.000. In Punkt II dieses Vertrages verpflichtete sich die beklagte Partei, auf dieser Liegenschaft innerhalb von 3 Jahren eine Wohnungseigentumsanlage mit 32 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 12. Mai 1965 schlossen die damaligen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 58 KG Klagenfurt IV. Bezirk, Dr. Kurt B***-S***, Inge B***, Monika H*** und Max Rudolf R***, mit der Landeshauptstadt Klagenfurt zum Zweck der erforderlichen Bereinigung der Verkehrsenge an der Kreuzung Villacherstraße-Villacherring und der Errichtung einer Hochhausanlage (wobei Mittel des Wohnhauswiederaufbaufonds herangezogen und Wohnungen an Private im Wohnungseigentum verkauft werden s... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1WEG 2002 §38 Abs1
Rechtssatz: Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde. Entscheidungstexte 5 Ob 27/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 27/86 Veröff: NZ 1987,106 (Hof... mehr lesen...
Begründung: Mit dem nun angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht auch den Antrag des Josef F***, das auf dessen 206/5553 Miteigentumsanteilen der Liegenschaft EZ 1012 des Grundbuches über die Kat.Gem. Liezen, mit welchem Wohnungseigentum untrennbar verbunden ist, zu COZ 51 zugunsten der Werbegemeinschaft der Liezener Wirtschaftstreibenden einverleibte Wiederkaufsrecht gemäß § 136 GBG zu löschen, abgewiesen. Die
Begründung: dieser Entscheidung läßt sich dahin zusammenfassen, da... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG ist dahingehend teleologisch zu reduzieren, daß nur die von einem Wohnungseigentumsorganisator geschlossenen oder veranlaßten Vereinbarungen und Vorbehalte von der dortigen Regelung erfaßt sein können. Entscheidungstexte 5 Ob 27/86 Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 27/86 Veröff: MietSlg XXXVIII/5... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §24 Abs1WEG 2002 §2 Abs2WEG 2002 §2 Abs4
Rechtssatz: Die
Begründung: von Wohnungseigentum an einer Wohnung, die zur Unterbringung des für die Liegenschaft bestellten Hausbesorgers bestimmt ist, ist rechtlich unmöglich. Entgegenstehende Vereinbarungen sind rechtsunwirksam. Auf Grund solcher Vereinbarungen durchgeführte Grundbuchseintragungen sind unheilbar nichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Miteigentümer der Liegenschaft EZ 929 KG Klagenfurt VIII. Bezirk, auf welcher die 7. Antragsgegnerin, die Ö*** S*** B***, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft m.b.H. in Salzburg, in der Mitte der 70-er Jahre als damalige Alleineigentümerin dieser Liegenschaft die Wohnungseigentumsanlage Klagenfurt, Richard-Wagner-Straße 9, Hans-Sachs-Straße 31, 33 und 35 mit rund 140 Wohneinheiten errichtet hat. Der Magistrat der L... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 969 KG Unter-Sievering die Wohnungseigentumsanlage Wien 19., Himmelstraße 73 b, errichtet. Auf Grund des Kaufvertrages vom 20.8.1974 erwarb der Beklagte von der Klägerin entsprechende Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft und das Anwartschaftsrecht auf das Wohnungseigentum und das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top.Nr.2 samt Kellerabteil und zwei Garagen in diesem Haus. Mit Übergabsprotokol... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist auf Grund des Kaufvertrages vom 23. Oktober 1981 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 372 II KG Volders zu 720/32.100- Anteilen, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. 2 im Hause Volders, Feldweg 6, untrennbar verbunden ist. Die Antragsgegner sind die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft. Mit dem am 22. Juni 1983 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller eine richterliche Benützungsregelung hinsichtl... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Das Verlangen des Wohnungseigentumsorganisators auf Zahlung eines einmaligen Betrages für die Benützung einer Kellerabteilfläche kann in Anbetracht dessen, daß die Errichtung der Kellerabteile weder durch Förderungsmittel noch durch Darlehen finanziert wurde und auch im Preis der jeweiligen Eigentumswohnung nicht enthalten war, nicht als unbillig und einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechend angese... mehr lesen...
Norm: Wr GaragenG §37 Abs2WEG §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Dadurch, daß der Wohnungseigentumsorganisator die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 37 Abs 2 Wr GaragenG übernommen, die Stellplätze in Erfüllung dieser Verpflichtung aufgeteilt und zur Verfügung gestellt sowie entsprechende Bestimmungen zum Bestandteil der Vorverträge mit den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich der mit dieser öffentlich - rechtlichen Verpflichtung belasteten Lie... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstbeklagte hat auf der Liegenschaft EZ ***** KG ***** als Wohnungseigentumsorganisatorin eine Wohnhausanlage errichtet, wobei sie keinen Generalunternehmer beschäftigte, sondern mit den einzelnen Professionisten direkt kontrahierte. Die Zweitbeklagte hat im Auftrag der Erstbeklagten keramische Bodenfliesen in dieser Wohnhausanlage verlegt. Zwischen Erstbeklagter und Zweitbeklagter wurde eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Benützungsbewilligung ve... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 4 WEG 1975, die dem Schutz der Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentümer vor der Vertragsübermacht der Wohnungseigentumsorganisatoren dient (vgl Meinhart 196), gilt - lege non distinguente - auch für Wohnungseigentumsorganisatoren, die gemeinnützige Bauvereinigungen im Sinne des WGG 1940 dRBGl I 438 waren und/oder im Sinne WGG 1979 BGBl 139 sind. E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Das Rücktrittsrecht des Wohnungseigentumsorganisators erweiternde Vertragsbestimmungen sind unwirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 52/81 Entscheidungstext OGH 23.03.1982 5 Ob 52/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0083414 Dokumentnumm... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §24 Abs1WEG 2002 §38 Abs1 Z1
Rechtssatz: Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer kü... mehr lesen...
Norm: WEG §1 Abs2WEG §13 Abs2 Z1WEG §24 Abs1ZPO §503 Z4 E4c3
Rechtssatz: Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Baufüh... mehr lesen...
Die beklagte gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung 1968 auf ihr gehörigen Liegenschaften Eigentumswohnungen. Mit dem Vorvertrag vom 20. Juli 1976 sicherte sie den Klägern die Wohnung Nr. 51 an der 1. Stiege zu. Punkt III dieses Vorvertrages enthält u. a. folgende Bestimmungen: "Der Kaufpreis für den kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteil samt Eigentumswohnung besteht aus ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Hat sich der Wohnungseigentumsorganisator vorbehalten, den Kaufpreis auf Grund der Schlußabrechnung des Bauvorhabens einseitig festzusetzen, gleichzeitig aber seine Verpflichtung, den Wohnungseigentumsbewerbern darüber Rechnung zu legen, ausgeschlossen, so ist letztere Vertragsbestimmung rechtsunwirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 10/81 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 24 Abs 1 WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen eine Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft. Entscheidungstexte 5 Ob 10/81 Entscheidungstext OGH 10.11.1981 5 Ob 10/81 Veröff: SZ 5... mehr lesen...
Die Wohnhausanlage in Wien 4, M-Straße 27, besteht aus zwei Stiegen mit insgesamt 35 Wohnungen und einem Geschäftslokal. Im Keller und Erdgeschoß befinden sich 31 Autoeinstellplätze. Im Hof sind 18 PKW-Abstellplätze angelegt worden. Die Antragsgegner brachten im Rahmen des Verfahrens wegen Festsetzung der Nutzwerte bezüglich der obgenannten Liegenschaften vor, daß eine Zuweisung des Hofes samt den darin befindlichen Kfz-Abstellplätzen sowie der Hauseinfahrt bezüglich der darin befin... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §3 Abs1WEG 1975 §5 Abs1WEG 1975 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Inwieweit bezüglich eines vorliegenden obligatorischen Nutzungsvorbehaltes eine unzulässige Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 vorliegen könnte, hat im Nutzwertfeststellungsverfahren nach § 5 WEG 1975 außer Betracht zu bleiben, weil die Rechtsnatur der diesbezüglichen Objekte im Sinne des § 1 Abs 2 und 3 WEG 1975 hievon nicht be... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §14 Abs1 Z7WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs2
Rechtssatz: Behält sich der Wohnungseigentumsorganisator an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs 3 WEG) vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 die unentgeltliche schuldrechtliche und sachenrechtliche Nutzung vor (hier: verbücherte Dienstbarkeit, an der Fassade Lichtreklamen anzubringen), so ist ein derartiger Vorbehalt nunmehr ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1052 B1WEG §24 Abs1 Z4
Rechtssatz: Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den baulichen Mängeln und der Darlehensrückzahlung, weil die Darlehensrückzahlung eine zwischen dem Wohnungswerber und dem Wohnungseigentumsorganisator vereinbarte Form der Abstattung des vom Wohnungswerbers für den Erwerb der Eigentumswohnung zu zahlenden Kaufpreis ist, soweit dieser die sofort zu erbringenden Eigenmittel übersteigt. Ein vertraglicher Ausschluß ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs3WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs1 Z2WEG 1975 §29 Abs2 Z3
Rechtssatz: "Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nu... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs1 Satz2WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §24 Abs1 Z1
Rechtssatz: Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen ist und im Zweifel (wegen der vermuteten Eignung eines solchen Vorbehaltes, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewer... mehr lesen...
Norm: ABGB §1056WEG §24 Abs1
Rechtssatz: Die Klausel in einem WE - Anwartschaftsvertrag, wonach "die Endabrechnung der Baukosten von einem beeideten Zivilarchitekten, der von der Verkäuferin bestimmt wird, zu erstellen ist, dessen errechnete Summe der Gesamtbaukosten beide Teile bindet", ist eine wirksame Preisfestsetzungsabrede im Sinne des § 1056 ABGB. Entscheidungstexte 4 Ob 538/79 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Unzulässig ist das Beschränken der dem Wohnungseigentümer nach dem Gesetz zustehenden Nutzungsrechte oder Verfügungsrechte oder das Abdingen der ihm durch § 23 Abs 2 WEG eingeräumten Ansprüche, nicht aber das Stellen von sonstigen Bedingungen an die Einräumung von Wohnungseigentum. Entscheidungstexte 1 Ob 741/78 Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 ... mehr lesen...