Norm
WEG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
"Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach § 29 Abs 1 Z 2 WEG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082878Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_004