RS OGH 1980/6/3 4Ob557/79

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §24 Abs1 Z1
WEG 1975 §29 Abs1 Z2
WEG 1975 §29 Abs2 Z3

Rechtssatz

"Obligatorische Nutzungsrechte, die sich ein Wohnungseigentumsorganisator, der nicht Miteigentümer der Liegenschaft ist, an den in § 1 Abs 2 und 3 genannten Teilen der Liegenschaft ohne eine allen Wohnungseigentümern zugekommene und zukommende angemessene Gegenleistung vorbehalten oder ausbedungen hat" können nach § 29 Abs 2 Z 3 WEG nur "von der Mehrheit der Miteigentümer aufgekündigt werden". Die Rechtswirksamkeit obligatorischer Nutzungsrechte, die sich die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaft vorbehalten oder ausbedungen hat, ist hingegen nach § 29 Abs 1 Z 2 WEG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/79
    Entscheidungstext OGH 03.06.1980 4 Ob 557/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082878

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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