Norm
WEG 1975 §24 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017