RS OGH 1986/12/16 5Ob27/86, 5Ob158/05d, 5Ob192/10m, 5Ob114/17a

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Veröffentlicht am 16.12.1986
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Norm

WEG 1975 §24 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit eines Wiederkaufsrechts ist von dem Vorliegen der Voraussetzungen der Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG abhängig. Diese Rechtsunwirksamkeit ist somit als relative Nichtigkeit anzusehen, deren Voraussetzungen vom Antragsteller nachzuweisen sind. Soweit dieser Nachweis nicht im Grundbuchsverfahren urkundlich erbracht werden kann, bleibt nur der Weg der Löschungsklage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083429

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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