Norm
WEG 1975 §24 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 24 Abs 1 WEG dient einem wirkungsvollen Schutz der rechtlichen Gesamtposition des Wohnungseigentumsbewerbers oder Wohnungseigentümers und richtet sich daher auch gegen eine Schwächung seiner schuldrechtlichen Lage im Titelgeschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083399Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0050OB00010_8100000_002