Norm
WEG 1975 §1 Abs2Rechtssatz
Hat der Wohnungseigentumsorganisator an einem zum Ausbau vorgesehenen Dachgeschoß als Zubehör zu einer Wohnung unselbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG erworben, muss das von ihm behauptete Einverständnis eines Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers mit einem künftigen Ausbau des Dachgeschosses als im voraus erteilte Zustimmung zu einer künftigen, mit verschiedenen Baumaßnahmen verbundenen Widmungsänderung hinsichtlich eines Teiles der in seinem Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeiten gewertet werden, die nach der Generalklausel des § 24 Abs 1 zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0082877Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.07.2019