Norm
Wr GaragenG §37 Abs2Rechtssatz
Dadurch, daß der Wohnungseigentumsorganisator die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 37 Abs 2 Wr GaragenG übernommen, die Stellplätze in Erfüllung dieser Verpflichtung aufgeteilt und zur Verfügung gestellt sowie entsprechende Bestimmungen zum Bestandteil der Vorverträge mit den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich der mit dieser öffentlich - rechtlichen Verpflichtung belasteten Liegenschaft gemacht hat, wurde nach der Sachlage eine im § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 verpönte Aufhebung oder Beschränkung der den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte nicht bewirkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059032Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_005