RS OGH 1984/10/2 5Ob32/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1984
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Norm

Wr GaragenG §37 Abs2
WEG §24 Abs1 Z1

Rechtssatz

Dadurch, daß der Wohnungseigentumsorganisator die öffentlichrechtliche Verpflichtung nach § 37 Abs 2 Wr GaragenG übernommen, die Stellplätze in Erfüllung dieser Verpflichtung aufgeteilt und zur Verfügung gestellt sowie entsprechende Bestimmungen zum Bestandteil der Vorverträge mit den Wohnungseigentumsbewerbern hinsichtlich der mit dieser öffentlich - rechtlichen Verpflichtung belasteten Liegenschaft gemacht hat, wurde nach der Sachlage eine im § 24 Abs 1 Z 1 WEG 1975 verpönte Aufhebung oder Beschränkung der den Wohnungseigentumsbewerbern oder Wohnungseigentümern zustehenden Nutzungsrechte und Verfügungsrechte nicht bewirkt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 32/84
    Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
    Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg XXXVI/30

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0059032

Dokumentnummer

JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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