Entscheidungsgründe: An der Liegenschaft EZ 1101 Grundbuch ***** mit dem Haus ***** ***** besteht seit dem Jahr 1986 Wohnungseigentum. Damals waren die Klägerinnen alleinige Miteigentümerinnen dieser Liegenschaft. Mit Kaufvertrag vom 7. 4. 1986 verkauften die Klägerinnen der S********** Gesellschaft mbH insgesamt 106/5519-Anteile an der Liegenschaft zur Errichtung einer Wohnung im Dachgeschoss der Stiege I. römisch eins. Punkt VI des Kaufvertrages lautet: Punkt römisch VI des Kau... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse *****. Auf dieser Liegenschaft bestehen zwei Blöcke mit insgesamt 7 getrennten Wohnungseinheiten. Der Wohnblock I besteht aus vier getrennten Wohnungen in Reihenhausbauweise im hinteren Teil der Liegenschaft gelegen, mit eigener Zufahrt, deren Fläche im Folgenden A2 genannt wird. Wohnungseigentümer dieser Einheiten top 1 bis 4 sind die Antragsgegner, die... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin auf ihrer im Alleineigentum stehenden Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, das Haus *****. Mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 8. 2. 1972 hat die Klägerin den Beklagten bzw ihren Rechtsvorgängern entsprechend der Entscheidung der Zentralen Schlichtungsstelle vom ***** die festgesetzten Mindestanteile, jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an den einzelnen Objekten, übertragen. Der Klägerin verblieb ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zur Vorgeschichte kann auf die mehrmals veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 288/99k verwiesen werden. Demnach blieb zu klären, wie hoch die von der beklagten Partei in der Errichtungsphase der verfahrensgegenständlichen Reihenhausanlage einbehaltenen Skonti sind und ob der von den Käufern des Hauses Nr. 4 verlangte Gesamtpreis den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 wid... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1998 wurde an der Liegenschaft EZ *****, GB ***** Wohnungseigentum begründet. Die Antragsteller sind Wohnungseigentümer. In den Kaufverträgen der heutigen Wohnungseigentümer mit dem Wohnungseigentumsorganisator N***** GmbH, die vor dem Juni 1996 geschlossen wurden, ist vereinbart, dass die Käufer der Verkäuferin Auftrag und Vollmacht zur Verwaltung der Wohnhausanlage für einen Zeitraum von 5 Jahren ab Rechtskraft der Benützungsbewilligung erteilen. Die Verkäu... mehr lesen...
Norm: WEG §18 Abs1 Z2WEG §18 Abs1 Z3WEG §24 Abs1
Rechtssatz: Aus § 18 Abs 1 Z 2 WEG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber die Bestellung des Wohnungseigentumsorganisators zum Verwalter offenbar bedacht hat und nicht als unbillig wertet. In der Regel besteht ein Bedarf nach sofortiger Verwaltung, der vom (abverkaufenden) Wohnungseigentumsorganisator gedeckt werden kann. Der Nachteil, dass die Wohnungseigentümer in den ersten fünf Jahren die Perso... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 25. 4. 1996/8. 5. 1996 erwarb die Antragsgegnerin von der I***** GmbH vier Eigentumswohnungen im Haus*****, darunter auch die verfahrensgegenständliche Wohnung top Nr 6 (auch top Nr 6/7). Das Miteigentum und "Wohnungseigentum" der Antragsgegnerin wurde bücherlich einverleibt. Zu einem nicht feststehenden Zeitpunkt schloss die Antragsgegnerin mit dem Antragsteller einen Mietvertrag über diese Wohnung im Haus***** zu einem monatlichen Nettohauptmiet... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat die Anfechtung seiner Entscheidung zwar für zulässig erklärt, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Gegenstand einer beabsichtigten Beschlussfassung in einer Verständigung nach § 13b Abs 3 WEG zu konkretisieren sei, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 26 Abs 2 WEG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Dies aus folgenden Gründen: Das ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ *****, auf der sie als Wohnungseigentumsorganisatorin das Wohnhaus errichtete bzw errichten ließ. Der Beklagte hat mit Kaufvertrag vom 30. 6./7. 8. 1998 die Wohnung top 7 erworben und bewohnt sie auch schon. Im Grundbuch ist zu seinen Gunsten die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum angemerkt. Die Wohnung des Beklagten erstreckt sich über zwei Etagen. Auf einer im Obergeschoss befindlichen Ter... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin hat als Wohnungseigentumsbewerberin mit der Beklagten am 12. 10. 1992 eine Vereinbarung geschlossen, wonach sie in der von der Beklagten zu errichtenden Wohnanlage V***** die Wohneinheit top 5 mit einer Nutzfläche von 85,08 m2 und einem Autoabstellplatz ins Wohnungseigentum übertragen erhält. Eine gleichartige Vereinbarung hat der Zweitkläger ebenfalls als Wohnungseigentumsbewerber mit der Beklagten am 29. 1. 1994 betreffend die Wohneinheit ... mehr lesen...
Begründung: Zur Vorgeschichte wird auf den im ersten Rechtsgang gefassten Beschluss 5 Ob 2346/96p = WoBl 1997, 283/122 (Call) = MietSlg 49.490 verwiesen (vgl auch 5 Ob 152/98h = immolex 1999, 25). Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht den Sachantrag teils zurück, teils ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den erstgerichtlichen Sachbeschluss auf und verwies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstg... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Nach den erstgerichtliche... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs5WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Ob ein Formfehler die Mitwirkungsbefugnisse einzelner Miteigentümer beeinträchtigen konnte und damit den Mehrheitsbeschluss unwirksam macht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es muss sichergestellt sein, dass jeder Miteigentümer die Informationen, die der Gesetzgeber durch die Festlegung genauer Verständigungspflichten als notwe... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b Abs3WEG 1975 §13b Abs4WEG 2002 §24 Abs1WEG 2002 §24 Abs5WEG 2002 §24 Abs6WEG 2002 §52 Abs1 Z4
Rechtssatz: Die Anfechtung eines Beschlusses der Miteigentümermehrheit nach § 13b Abs 4 WEG iVm § 26 Abs 1 Z 4 WEG wegen einer Verletzung der in § 13b Abs 3 WEG normierten Vorschriften über Art und Inhalt der vor der Abstimmung vorzunehmenden Verständigungen kann nur dann zum Erfolg führen, wenn der Fehler für das Abstimmungsergebni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Winter 1971/1972 errichtete die B***** Baugesellschaft mbH in *****, ein Mehrfamilienhaus aufgrund eines Bauplans vom Oktober 1970, welchem am 26. 4. 1971 die Baubewilligung erteilt worden war. Über dem Dachgeschoß war ein "Spitzboden" vorgesehen, der jedoch vom Dachboden durch eine Decke getrennt und nicht zugänglich war. Die Treppe endete bei den Dachbodenräumen. Ohne Willen und ohne Kenntnis der Wohnungseigentumsbewerber (mit Ausnahme der Helga M****... mehr lesen...
Begründung: In der gegenständlichen Wohnrechtssache ist in dritter Instanz nur noch die Rechtsfrage zu klären, ob für die erfolgreiche Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13b Abs 4 WEG jede Verletzung der Vorschriften des § 13b Abs 3 WEG über die Verständigungspflicht genügt oder ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben muß. In der Sache geht es um die Neubestellung eines Verwalters. In der gegenständlichen Wohnrechtssac... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall hat sich der Wohnungseigentumsorganisator im Gründungsstadium des Wohnungseigentums die Verfügung über den Hausgarten der Liegenschaft EZ ***** mit der Liegenschaftsadresse K***** vorbehalten und diesen im Umfang des strittigen Teils unentgeltlich der beklagten Wohnungseigentümerin überlassen. Damit wurde von einem Wohnungseigentumsorganisator in einem Zeitpunkt, als seine Vertragsübermacht bestan... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 448 GB ***** O*****, wobei mit dem Anteil 27 der Klägerin Wohnungseigentum an der Doppelgarage Nr I/G/2 und mit dem Anteil 11 des Beklgten Wohnungseigentum an der Wohnung W I/3/8 verbunden ist. Für diese Eigentumswohnung wurde zunächst für Josef S***** Wohnungseigentum begründet, dieses dann auf Katharina S***** und von dieser auf Helga Z***** übertragen. Letztere übertrug außerbücherlich ihr Eigentum an... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1 Z1WEG 1975 §29 Abs2
Rechtssatz: Vom seinerzeitigen Wohnungseigentumsorganisator eingeräumte Bestandrechte der nunmehrigen Miteigentümer und Wohnungseigentümer an Kellerräumlichkeiten sind bei einer festgestellten Bevorzugung einzelner Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 24 Abs 1 Z 1 WEG (hier: iVm § 29 Abs 2 WEG) rechtsunwirksam. Entscheidungstexte 5 Ob 47/97s E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §1 Abs4WEG 1975 §24 Abs1
Rechtssatz: Unter § 24 Abs 1 WEG 1975 fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räum... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1WGG 1979 §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Nichtigkeitssanktion des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist vom Gedenken getragen, vom Vertragspartner einer gemeinnützigen Bauvereinigung Belastungen abzuwenden, die er bei gleichgewichtiger Vertragslage nicht auf sich nehmen würde; die gemeinnützige Bauvereinigung (der Wohnungseigentumsorganisator) kann sich jedenfalls nicht auf diese Schutzbestimmungen berufen. Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §16WEG 1975 §24 Abs1 Einleitungssatz
Rechtssatz: Werden in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt, so handelt es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Einleitungssatz WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 78/93 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Kreisgericht Leoben hat mit Beschluß vom 21.4.1988 zu S 21/88 den Konkurs über das inländische Vermögen der H***** KG mit dem Sitz in G*****, Bundesrepublik Deutschland eröffnet und den Kläger zum Masseverwalter bestellt. Auf der Liegenschaft EZ *****, war die Ferienwohnhausanlage "Schloß P*****" samt Straßen, Wiesen und Grünanlagen sowie einem Schwimmbad und Autoabstellplätzen errichtet worden. Im Jahre 1984 war die Gemeinschuldnerin bereits grundbüch... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §24 Abs1 Z3
Rechtssatz: Auf eine allfällige Rechtsunwirksamkeit des vereinbarten Wiederkaufsrechtes gemäß § 24 Abs 1 Z 3 WEG muß sich die Partei im Prozeß berufen, eine solche Rechtsunwirksamkeit kann von Amts wegen nicht aufgegriffen werden. Entscheidungstexte 4 Ob 542/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 542/92 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1ABGB §835WEG §1 Abs3WEG §24 Abs1WEG 2002 §38 Abs1 Z1
Rechtssatz: § 24 Abs 1 Z 1 WEG erfasst Mietverträge des Wohnungseigentumsorganisators mit einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern über Abstellplätze, mögen sich diese auf einem allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 1 Abs. 3 WEG) oder auf einem Teil der Liegenschaft befinden, an dem zwar Zubehörwohnungseigentum im Sinn des § 1 Abs. 2 WEG begründet werden könnte, in concreto aber... mehr lesen...
Begründung: Das Haus Wien 2., Hollandstraße 1/Obere Donaustraße 83, wurde zu Beginn der Sechzigerjahre errichtet, wobei die Wohnungen unter Zuhilfenahme eines Wohnbauförderungsdarlehens von der Gemeinnützigen Wohnbau- und Siedlungsgesellschaft mbH "Sozialbau" und die Geschäftslokale im Erdgeschoß des Hauses vom V*** W*** A*** aus Eigenmitteln errichtet wurden. Dementsprechend war die "Sozialbau" auch zu 9/10 und der V*** W*** A*** zu 1/10 Eigentümer der Liegenschaft EZ 381 KG Leop... mehr lesen...