RS OGH 1981/11/10 5Ob10/81, 5Ob89/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1981
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §24 Abs1

Rechtssatz

Hat sich der Wohnungseigentumsorganisator vorbehalten, den Kaufpreis auf Grund der Schlußabrechnung des Bauvorhabens einseitig festzusetzen, gleichzeitig aber seine Verpflichtung, den Wohnungseigentumsbewerbern darüber Rechnung zu legen, ausgeschlossen, so ist letztere Vertragsbestimmung rechtsunwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083402

Dokumentnummer

JJR_19811110_OGH0002_0050OB00010_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten