Norm
WEG 1975 §24 Abs1Rechtssatz
Hat sich der Wohnungseigentumsorganisator vorbehalten, den Kaufpreis auf Grund der Schlußabrechnung des Bauvorhabens einseitig festzusetzen, gleichzeitig aber seine Verpflichtung, den Wohnungseigentumsbewerbern darüber Rechnung zu legen, ausgeschlossen, so ist letztere Vertragsbestimmung rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083402Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0050OB00010_8100000_003