RS OGH 1981/12/1 4Ob576/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1981
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Norm

WEG §1 Abs2
WEG §13 Abs2 Z1
WEG §24 Abs1
ZPO §503 Z4 E4c3

Rechtssatz

Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß § 24 Abs 1 WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 576/80
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 576/80
    Veröff: MietSlg 33492 = MietSlg 33578 = MietSlg 33607(23)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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