Norm
WEG §1 Abs2Rechtssatz
Wenn das zum Ausbau bestimmte Dachgeschoß im (akzessorischen) Wohnungseigentum des klagenden Wohnungseigentumsorganisators steht, dann hat dieser die von ihm behauptete Zustimmung des beklagten Wohnungseigentumsbewerbers und jetzigen Miteigentümers zu der geplanten Maßnahme zu beweisen; Sache des beklagten Miteigentümers ist es hingegen nachzuweisen, daß eine solche Bauführung im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 WEG mit einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen verbunden und seine im voraus erteilte Zustimmung daher gemäß § 24 Abs 1 WEG geeignet wäre, seine Nutzungsrechte und Verfügungsrechte zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0043481Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0040OB00576_8000000_001