RS OGH 1980/6/3 4Ob557/79, 5Ob103/99d

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Veröffentlicht am 03.06.1980
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1 Satz2
WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §24 Abs1 Z1

Rechtssatz

Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen ist und im Zweifel (wegen der vermuteten Eignung eines solchen Vorbehaltes, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewerber zu beeinträchtigen) unwirksam ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082871

Dokumentnummer

JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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