Norm
WEG 1975 §1 Abs1 Satz2Rechtssatz
Ist weder selbständiges noch akzessorisches Wohnungseigentum an den Kraftfahrzeugabstellplätzen begründet worden, könnte nur ein obligatorischer Nutzungsvorbehalt des Wohnungseigentumsorganisators vorliegen, der nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen ist und im Zweifel (wegen der vermuteten Eignung eines solchen Vorbehaltes, die Nutzungsrechte der Wohnungseigentumsbewerber zu beeinträchtigen) unwirksam ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082871Dokumentnummer
JJR_19800603_OGH0002_0040OB00557_7900000_003