RS OGH 1980/10/7 5Ob546/80

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Veröffentlicht am 07.10.1980
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Norm

WEG 1975 §1 Abs3
WEG 1975 §14 Abs1 Z7
WEG 1975 §24 Abs1 Z1
WEG 1975 §29 Abs2

Rechtssatz

Behält sich der Wohnungseigentumsorganisator an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs 3 WEG) vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 die unentgeltliche schuldrechtliche und sachenrechtliche Nutzung vor (hier: verbücherte Dienstbarkeit, an der Fassade Lichtreklamen anzubringen), so ist ein derartiger Vorbehalt nunmehr nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG im Zusammenhang mit § 29 Abs 2 WEG rechtsunwirksam. Der Grundbuchseintrag und angebrachte Reklameanlage ist auch auf Antrag nur eines Miteigentümers zu beseitigen. Allerdings kann der Wohnungseigentumsorganisator mit der vertragswilligen Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Benützungsvereinbarung nach der Vorschrift des § 14 Abs 1 Z 7 WEG schließen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 546/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 546/80
    Veröff: EvBl 1981/124 S 387

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082905

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00546_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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