Norm
WEG 1975 §1 Abs3Rechtssatz
Behält sich der Wohnungseigentumsorganisator an Teilen der Liegenschaft, an denen Wohnungseigentum nicht bestehen kann (§ 1 Abs 3 WEG) vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 die unentgeltliche schuldrechtliche und sachenrechtliche Nutzung vor (hier: verbücherte Dienstbarkeit, an der Fassade Lichtreklamen anzubringen), so ist ein derartiger Vorbehalt nunmehr nach § 24 Abs 1 Z 1 WEG im Zusammenhang mit § 29 Abs 2 WEG rechtsunwirksam. Der Grundbuchseintrag und angebrachte Reklameanlage ist auch auf Antrag nur eines Miteigentümers zu beseitigen. Allerdings kann der Wohnungseigentumsorganisator mit der vertragswilligen Mehrheit der Wohnungseigentümer eine Benützungsvereinbarung nach der Vorschrift des § 14 Abs 1 Z 7 WEG schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0082905Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00546_8000000_001