Begründung: Rechtliche Beurteilung Hinsichtlich einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, kommt die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24a Abs 2 WEG nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (immolex 1997/189 = NZ 1998/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z; zust Böhm in "Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG", Teil II in immolex 1999, 146 f [FN 2]). ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Liegenschaftsadresse ***** in *****. Seit 1. 7. 1995 wird diese Liegenschaft vom Kläger verwaltet. Die Beklagte hat einen überwiegenden Teil der Anteile an der Liegenschaft außerbücherlich "veräußert" und den Erwerbern die Einräumung von Wohnungseigentum zugesagt. Gemäß § 24a WEG ist jeweils die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts bücherlich angemerk... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Auch wenn Einzelheiten der vorinstanzlichen
Entscheidungsgründe: nicht überzeugen, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass durch die von den Antragstellern angestrebte Anmerkung ihrer den Wohnungseigentumsvertrag ergänzenden Benützungsvereinbarung vom 22. 3. 1999 ein dem WEG (insbesondere dem § 1 Abs 1 und Abs 2) widersprechender Rechtszustand hergestellt würde: Es soll mit je 7/1660 schlichten Miteigentumsanteilen an de... mehr lesen...
Begründung: Josef F*****, geboren am 5. 9. 1945 ist Eigentümer von 8/18 Anteilen an der Liegenschaft EZ 253, von 16/38 Anteilen an der Liegenschaft EZ 246, von 32/54 Anteilen an der Liegenschaft EZ 247 und von 30/60 Anteilen an der Liegenschaft EZ 244, alle Grundbuch 63204 B*****. Mit Kaufvertrag vom 5. 12. 1997 verkaufte er davon an Christine K*****, geboren am 2. 11. 1954 2/18 Anteile an der EZ 253, 2/38 Anteile an der EZ 246, 2/54 Anteile an der EZ 247 und 2/60 Anteile an der... mehr lesen...
Begründung: Mag. Johann S***** ist Eigentümer von 52/5320stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Auf diesen Liegenschaftsanteilen ist unter C-LNr 1 und 5 ein Belastungsverbot gemäß § 49 Abs 1 WFG 1984 für das Land ***** einverleibt. Mag. Johann S***** ist Eigentümer von 52/5320stel Anteilen an der Liegenschaft EZ ***** KG *****. Auf diesen Liegenschaftsanteilen ist unter C-LNr 1 und 5 ein Belastungsverbot gemäß Paragraph 49, Absatz eins, WFG 1984 für das Land *****... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z2WEG 1975 §23WEG 1975 §24a Abs2
Rechtssatz: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumun... mehr lesen...
Begründung: Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO). Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO). Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision gegen sein Teilurt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstkläger und der Beklagte sind zu einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** M***** mit den Grundstücken ***** Garten, und ***** Baufläche, Grundstücksadresse *****. Der Eigentümer des weiteren Drittels, Mag. Herbert K*****, hat seinen Miteigentumsanteil mit Vertrag vom 27. 12. 1993 an den Zweitkläger verkauft. Eigentümer der Gesamtliegenschaft war zunächst der Verein "M*****S*****/Austria" (im folgenden kurz: Verkäufer). Auf... mehr lesen...
Begründung: Die gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft E***** ist Eigentümerin ua der 172/6372 Anteile an der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist auf Grund zu der zu TZ 2655/1997 erfolgten grundbücherlichen Eintragung Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.9, ***** verbunden (B-LNR 39). Mit Einräumungserklärung vom 12.9.1997 erklärte die Liegenschaftseigentümerin, sie habe den Antragstellern, die Lebensgefährten sind, m... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß § 24a Abs 2 WEG ab, weil eine solche Anmerkung nur vor
Begründung: des Wohnungseigentums zulässig sei. Das Erstgericht wies den Antrag der Antragsteller auf Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG ab, weil eine solche Anmerkung nur vor
Begründung: des Wohnungseigentums zulässig sei. ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller und Antragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 600 Grundbuch ***** mit den Häusern Graz, *****. Mit den Miteigentumsanteilen ist jeweils Wohnungseigentum verbunden. Wohnungseigentumsorganisator war die "S*****gesellschaft mbH" in G*****. Mit ihrem Antrag vom 27. Mai 1993 begehrten die Antragsteller zunächst nur gegenüber dem Erstantragsgegner, in der Folge auch gegenüber den 2.) bis 8.) Antragsgegnern, deren Zustimmung zur Klagsführung de... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vgl MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der
Begründung: von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 13 ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (Mi... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13WEG 1975 §13aWEG 1975 §14WEG 1975 §23
Rechtssatz: Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der
Begründung: von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 1... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24
Rechtssatz: Im Gründungsstadium hat unabhängig davon, ob die bemängelten Veränderungen künftige allgemeine oder im Wohnungseigentum stehende Teile der Liegenschaft betreffen, die klagende Partei als Wohnungseigentumsbewerberin gegenüber der beklagten Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin und Partner eines Vertrages, der auf den durch das WEG vorgegebenen Mindeststandard nicht beschränkt ist (MietSlg 36.644),... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin schloß mit dem Beklagten am 9.7.1993 einen schriftlichen Mietvertrag ab. Sie bezeichnete sich als Wohnungseigentümerin und Vermieterin. In § 1 dieses Vertrages wurde festgehalten, daß die Klägerin Eigentümerin von 26/1880 Anteilen der Liegenschaft ist und daß mit diesen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top 23 verbunden ist. § 3 des Vertrages legte fest, daß das am 1.7.1993 beginnende, auf die Dauer von 1 1/2 Jahren befristete Mietve... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §3 Abs2 Z2WEG 1975 §23WEG 1975 §24a Abs2
Rechtssatz: Eine Einräumung von Wohnungseigentum kann sich nur auf solche selbstständigen Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten beziehen, an denen Wohnungseigentum noch nicht begründet ist. Erwirbt jemand (vor oder nach Durchführung einer Änderung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 WEG) ein Objekt, an dem Wohnungseigentum bereits begründet ist, kommt eine Anmerkung der "Einräumun... mehr lesen...
Begründung: Am 16.10.1996 begehrte der Antragsteller, ob der EZ ***** GB *****, BG Bad Aussee, auf Grund des Kauf-Anwartschaftsvertrages vom 14.11.1991, für ihn als Wohnungseigentumswerber die Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG zu bewilligen. Am 16.10.1996 begehrte der Antragsteller, ob der EZ ***** GB *****, BG Bad Aussee, auf Grund des Kauf-Anwartschaftsvertrages vom 14.11.1991, für ihn als Wohnungseigentumswerber die Anmerkung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG zu bewilligen. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24a Abs2
Rechtssatz: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbew... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z1 BEO §381 Z2 DWEG §23WEG §25
Rechtssatz: Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklä... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23WEG 1975 §24
Rechtssatz: Die Relevanz einer Bedingung, von der die Einräumung des Wohnungseigentums abhängig gemacht wurde, für Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 WEG 1975 ist nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes des WEG zu beurteilen. Wird die Einräumung des Wohnungseigentums an die Nutzungsberechtigten der konkreten Wohnungsanlage vo... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger hat mit Kaufvertrag vom 3. Jänner 1986 144/1925 Anteile an der Liegenschaft *****, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum an der Wohnung top.Nr. ***** des Hauses ***** und an einem damit verbundenen Autoabstellplatz ***** verbunden werden sollte, um den Gesamtkaufpreis von S 3,019.280,-- erworben. Der Kläger begehrt die Rückerstattung eines Teiles des Kaufpreises als Preisminderung, weil ihm die vollkommene Satz- und Lastenfreiheit des Kaufgegenstandes zu... mehr lesen...