RS OGH 1993/11/23 5Ob97/93, 8Ob135/07x, 2Ob138/08w, 17Ob23/11y, 3Ob122/13g, 7Ob109/15b, 3Ob31/16d, 2

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Veröffentlicht am 23.11.1993
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Norm

EO §381 Z1 B
EO §381 Z2 D
WEG §23
WEG §25

Rechtssatz

Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators begnügen können, dass er nicht mehr bereit ist, das zugesagte Wohnungseigentum auch tatsächlich einzuräumen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011600

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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