Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Die Relevanz einer Bedingung, von der die Einräumung des Wohnungseigentums abhängig gemacht wurde, für Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 23 Abs 2 WEG 1975 ist nach den Prinzipien des bürgerlichen Rechts, allerdings unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzweckes des WEG zu beurteilen. Wird die Einräumung des Wohnungseigentums an die Nutzungsberechtigten der konkreten Wohnungsanlage von der Zustimmung des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds abhängig gemacht, ist aus § 24 Abs 2 WEG der Schluß auf die Zulässigkeit einer solchen Bedingung zu ziehen, weil Veräußerungsbeschränkungen auf Grund der Wohnbauförderungsgesetze oder auf Grund von Wohnbauförderungsbestimmungen der Gebietskörperschaften unberührt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083091Dokumentnummer
JJR_19930713_OGH0002_0050OB00062_9300000_001