Norm
WEG 1975 §13Rechtssatz
Das Verhältnis zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumswerber ist grundsätzlich obligatorischer Natur (vergleiche MietSlg 42/8). Zwischen den einzelnen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen im Gründungsstadium noch keine gesetzlichen Rechtsbeziehungen (MietSlg 42.455), sodaß vor der Begründung von Wohnungseigentum auch die Bestimmungen über die Verwaltung (§§ 13 ff WEG) noch nicht Anwendung zu finden haben (MietSlg 32.500).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108167Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00280_97F0000_001