TE OGH 2000/4/27 5Ob102/00m

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Veröffentlicht am 27.04.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) L***** GesmbH, *****, und

2.) Mahindokht R*****, beide vertreten durch Dr. Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, wegen Anmerkung einer Benützungsregelung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Jänner 2000, AZ 46 R 1325/99i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch wenn Einzelheiten der vorinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht überzeugen, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass durch die von den Antragstellern angestrebte Anmerkung ihrer den Wohnungseigentumsvertrag ergänzenden Benützungsvereinbarung vom 22. 3. 1999 ein dem WEG (insbesondere dem § 1 Abs 1 und Abs 2) widersprechender Rechtszustand hergestellt würde: Es soll mit je 7/1660 schlichten Miteigentumsanteilen an der ansonsten im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz verbunden werden. Für eine solche Vereinbarung steht die Anmerkungsmöglichkeit des § 15 Satz 3 WEG nicht zur Verfügung (idS Hoyer in NZ 1995, 286 zu 5 Ob 132/94; vgl auch Würth in WoBl 1992, 163 zu 3 Ob 572/91).Auch wenn Einzelheiten der vorinstanzlichen Entscheidungsgründe nicht überzeugen, bleibt doch die Tatsache bestehen, dass durch die von den Antragstellern angestrebte Anmerkung ihrer den Wohnungseigentumsvertrag ergänzenden Benützungsvereinbarung vom 22. 3. 1999 ein dem WEG (insbesondere dem Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2,) widersprechender Rechtszustand hergestellt würde: Es soll mit je 7/1660 schlichten Miteigentumsanteilen an der ansonsten im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz verbunden werden. Für eine solche Vereinbarung steht die Anmerkungsmöglichkeit des Paragraph 15, Satz 3 WEG nicht zur Verfügung (idS Hoyer in NZ 1995, 286 zu 5 Ob 132/94; vergleiche auch Würth in WoBl 1992, 163 zu 3 Ob 572/91).

Anmerkung

E57915 05A01020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00102.00M.0427.000

Dokumentnummer

JJT_20000427_OGH0002_0050OB00102_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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