Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.11.2015