RS OGH 1996/4/30 5Ob2080/96k, 5Ob2154/96t, 5Ob122/97w, 5Ob139/97w, 5Ob164/98y, 5Ob157/99w, 5Ob276/00

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

WEG 1975 §23
WEG 1975 §24a Abs2

Rechtssatz

Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. Für den Fall, daß ein früherer Wohnungseigentumsbewerber, zu dessen Gunsten keine entsprechende Anmerkung verbüchert wurde, sein Anwartschaftsrecht einem anderen überträgt, enthält das Gesetz keine Besonderheit. § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2080/96k
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2080/96k
  • 5 Ob 2154/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 5 Ob 2154/96t
    Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/11139
  • 5 Ob 122/97w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 122/97w
    Beisatz: Hier: Es fehlt der Nachweis einer Zusage des Wohnungseigentumsorganisators zugunsten der neuen Bewerberin (Antragstellerin). Vorgelegt wurde lediglich eine von der (früheren) Wohnungseigentumsbewerberin, zu deren Gunsten eine Anmerkung gemäß § 24a Abs 2 WEG im Grundbuch erfolgt ist, gefertigte Urkunde. (T2)
  • 5 Ob 139/97w
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 139/97w
    Beisatz: Voraussetzung für eine Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG ist die dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 23 Abs 1 WEG. (T3); Beisatz: Keine Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum auf Wohnungen oder sonstigen selbständigen Räumlichkeiten, an denen Wohnungseigentum bereits begründet ist. (T4)
  • 5 Ob 164/98y
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 164/98y
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 157/99w
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 157/99w
    Vgl auch
  • 5 Ob 276/00z
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 276/00z
    Auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 26/01m
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 26/01m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T5)
  • 5 Ob 233/02d
    Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 233/02d
    Vgl auch; nur: Die bücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (der Zusage, Wohnungseigentum einzuräumen) erfordert gemäß § 24 a Abs 2 WEG neben dem Antrag des Wohnungseigentumsbewerbers lediglich den Nachweis der Zusage des Wohnungseigentumsorganisators und der allenfalls notwendigen Zustimmung des Grundeigentümers in grundbuchsfähigen Urkunden. (T6); Beisatz: Die rangwahrende Anmerkung einer Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist dem Wohnungseigentumsbewerber vorbehalten. Er hat dazu eine grundbuchstaugliche Urkunde vorzulegen, die zwar keinen Rechtsgrund enthalten muss, aber allen sonstigen Anforderungen zu entsprechen hat, wie sie etwa § 26 Abs 1 und § 27 GBG normieren. (T7)
  • 5 Ob 224/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 224/03g
    Vgl auch; nur T6; Veröff: SZ 2003/130
  • 5 Ob 192/03a
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 192/03a
    Auch; nur: § 32 Abs 1 lit b GBG, derzufolge eine Einverleibung die Aufsandungserklärung des hiedurch Belasteten voraussetzt, ist im vorliegenden Fall schon mangels Verbücherung einer Anmerkung nicht anwendbar. (T8); Beisatz: Hier: Anmerkung nach § 40 Abs 2 zweiter Satz WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/128
  • 5 Ob 154/04i
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 154/04i
    Vgl auch; nur T6; Beisatz teilweise abweichend zu T4: Die Bestimmungen des WEG über die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sind auf den Erwerb eines Teiles eines bestehenden Wohnungseigentumsobjektes, das in mehrere selbständige Wohnungseigentumsobjekte geteilt wird, analog anzuwenden. (T10); Beis wie T9
  • 5 Ob 92/15p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 92/15p
    nur T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097196

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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