Norm
WEG 1975 §23Rechtssatz
Im Gründungsstadium hat unabhängig davon, ob die bemängelten Veränderungen künftige allgemeine oder im Wohnungseigentum stehende Teile der Liegenschaft betreffen, die klagende Partei als Wohnungseigentumsbewerberin gegenüber der beklagten Partei als Wohnungseigentumsorganisatorin und Partner eines Vertrages, der auf den durch das WEG vorgegebenen Mindeststandard nicht beschränkt ist (MietSlg 36.644), Anspruch auf Zuhaltung dieses Vertrages. Selbst dann, wenn die Beklagte auch Wohnungseigentumsbewerberin wäre, änderte dies nichts an dieser Betrachtung, weil es Wohnungseigentumsbewerbern untereinander unbenommen ist, vertragliche Bindungen einzugehen, die dann nicht nach den Grundsätzen des Miteigentum oder Wohnungseigentums, sondern auf Basis des Vertrages zu beurteilen und allenfalls im Rechtsweg durchzusetzen sind (MietSlg 42.455).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108168Dokumentnummer
JJR_19970708_OGH0002_0050OB00280_97F0000_002