§ 23 WEG 2002

WEG 2002 - Wohnungseigentumsgesetz 2002

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.

In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 23 WEG 2002


Frage zu: § 23 WEG von Rainer Bischof M.Sc. zum § 23 WEG 2002

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Wie wird der vom Gericht bestellte vorl Verwalter honoriert? Wenn eigentümerseiting seitens mehrheitseigentümers zB eine Sanierung wegen Einsturzgefahr in Wohnungseigentumsanlage die Sanierung der Statik hintertrieben wird?gebührenanspruchsgesetz ?  Nach der tatsächlichen Mühewaltung?   mehr lesen...

§ 23 WEG 2002 | 0 Antworten | 1544 Aufrufe | 23.01.13

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