Ist kein Verwalter bestellt, so kann sowohl ein Wohnungseigentümer als auch ein Dritter, der ein berechtigtes Interesse an einer wirksamen Vertretung der Eigentümergemeinschaft hat, die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen. Bis zu dieser Entscheidung gilt der im Grundbuch erstgenannte Wohnungseigentümer als Zustellbevollmächtigter. Die Vertretungsbefugnis des vorläufigen Verwalters endet mit der Bestellung eines Verwalters durch die Gemeinschaft.
Wie wird der vom Gericht bestellte vorl Verwalter honoriert? Wenn eigentümerseiting seitens mehrheitseigentümers zB eine Sanierung wegen Einsturzgefahr in Wohnungseigentumsanlage die Sanierung der Statik hintertrieben wird?gebührenanspruchsgesetz ? Nach der tatsächlichen Mühewaltung? mehr lesen...
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