Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Mag. Boris K*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a Abs 2 WEG ob der Liegenschaft EZ 690 Grundbuch ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. September 2000, AZ 51 R 151/00f, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Mag. Boris K*****, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG ob der Liegenschaft EZ 690 Grundbuch ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 5. September 2000, AZ 51 R 151/00f, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Hinsichtlich einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, kommt die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24a Abs 2 WEG nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (immolex 1997/189 = NZ 1998/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z; zust Böhm in "Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG", Teil II in immolex 1999, 146 f [FN 2]). Diese Anmerkung hat ähnliche Wirkungen wie die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung nach § 53 GBG, der sie auch nachgebildet wurde (JAB-IRÄG 1984 [1147 BeilNR 15. GP 28]).Hinsichtlich einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit, an der Wohnungseigentum bereits besteht, kommt die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 24 a, Absatz 2, WEG nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht in Betracht (immolex 1997/189 = NZ 1998/418; 5 Ob 164/98y; 5 Ob 172/98z; zust Böhm in "Die Rangsicherung im GBG, WEG und BTVG", Teil römisch II in immolex 1999, 146 f [FN 2]). Diese Anmerkung hat ähnliche Wirkungen wie die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung nach Paragraph 53, GBG, der sie auch nachgebildet wurde (JAB-IRÄG 1984 [1147 BeilNR 15. GP 28]).
Weil an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits Wohnungseigentum begründet ist, steht dem Antragsteller nicht nur die Möglichkeit offen, eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zu erwirken, sondern auch eine Vormerkung seines Eigentumsrechts, um die mit der § 24a-Anmerkung beabsichtigten Zwecke zu erzielen (Löschung der Zwischeneintragungen).Weil an der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits Wohnungseigentum begründet ist, steht dem Antragsteller nicht nur die Möglichkeit offen, eine Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung zu erwirken, sondern auch eine Vormerkung seines Eigentumsrechts, um die mit der Paragraph 24 a, -, A, n, m, e, r, k, u, n, g, beabsichtigten Zwecke zu erzielen (Löschung der Zwischeneintragungen).
Mit dem Argument, es sei zulässig, eine § 24a WEG-Anmerkung im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum nach § 24c WEG zu begründen, übergeht der Revisionsrekurswerber das Argument, dass ihm die Erwirkung einer Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum überhaupt nicht zur Verfügung steht, was nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt ist und vermag insofern keine Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Mit dem Argument, es sei zulässig, eine Paragraph 24 a, WEG-Anmerkung im Range der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum nach Paragraph 24 c, WEG zu begründen, übergeht der Revisionsrekurswerber das Argument, dass ihm die Erwirkung einer Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum überhaupt nicht zur Verfügung steht, was nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt ist und vermag insofern keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.
Sein Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig und war mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.Sein Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig und war mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückzuweisen.
Anmerkung
E59600 05A02760European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00276.00Z.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0050OB00276_00Z0000_000