Begründung: Zur Sicherung des Anspruchs der klagenden Partei auf Einverleibung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an zwei Objekten (Wohnung und KFZ-Abstellplatz) erließen die Vorinstanzen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot. Die beklagte Partei zeigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage auf. Rechtliche Beurteilung 1. Die Vorinstanzen qualifizierten die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbaru... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Veith, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Günter S*****, vertreten durch Dr. Lothar Stix, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sabine H*****, vertreten durch Dr. Bernd Schmidinger, Rechtsanwalt in Innsbruck, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Berufungsgericht hat zwar die ordentliche Revision zugelassen, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, inwieweit eine Preisfestsetzung nach §§ 13 bis 15c WGG Grundlage einer Anspruchsverfolgung nach § 25 WEG 1975 (§ 43 WEG 2002) sein könne, doch sind die in § 502 Abs 1 ZPO normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht gegeben. Das ist zufolge § 510 Abs 3 le... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 29. 9. 1997 hat der Kläger von der H***** GmbH 55/1340 Anteile der Liegenschaft EZ ***** gekauft. Letztere hatte 1997 984/1340 Anteile der Liegenschaft erworben; 40/1340 Anteile verkaufte sie 1998 an Wolfgang T*****, sodass ihr 889/1340 Anteile blieben. Der mit dem Kläger abgeschlossene Kaufvertrag enthält eine Klausel, wonach beabsichtigt ist, Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu begründen. Es wurde auch das Verfahren zur Festsetzung d... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25 Abs1WEG 2002 §37 Abs2 Z2WEG 2002 §42 Abs1
Rechtssatz: Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 bzw § 43 Abs 1 WEG 2002 vorgesehen. E... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 2002 §37 Abs2
Rechtssatz: Für die Erfüllung der in § 23 Abs 2 WEG 1975 (§ 37 Abs 2 WEG 2002) als unabdingbar normierten Ansprüche hat nach dem Prinzip der passiven Korrealität jeder Wohnungseigentumsorganisator einzustehen. Entscheidungstexte 5 Ob 292/03g Entscheidungstext OGH 20.01.2004 5 Ob 292/03g Europ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Wohnungseigentumsorganisatorin und Eigentümerin der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****. Die Kläger kauften jeweils als Wohnungseigentumsbewerber von der Beklagten Liegenschaftsanteile, die mit einer bestimmten Wohnung im Haus A 2 verbunden sind. Zweitklägerin und Drittkläger kauften die Miteigentumsanteile gemeinsam. Die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes ist jeweils im Eigentumsblatt angemerkt. Sämtliche Kaufverträge entha... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Für die Wohnungseigentumsbegründung durch Rechtsgeschäft ist zufolge § 3 Abs 1 Z 1 WEG 2002 die schriftliche Vereinbarung aller Miteigentümer erforderlich. Weil der Zweck der Formvorschrift in der Wichtigkeit des Rechtsgeschäfts, mit der Wohnungseigentum begründet wird, liegt und der Kern der Formvorschrift die spezifischen Rechtsfolgen des WEG betrifft, bezieht sich das Schriftlichkeitsgebot bloß auf die für die
Begründung: ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten haben, als sie noch zu je einem Drittel grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem (Zweifamilien-)Haus ***** waren, mit den Klägern am 20. 8. 1995 eine als Kaufvertrag bezeichnete Vereinbarung mit folgenden für diesen Rechtsstreit bedeutsamen Regelungen abgeschlossen: "I. Die Verkäufer (zweit- und drittbeklagte Partei) sind zu je 1/3 grundbücherliche Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, mit dem Grundstück 111/16 LN u... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies die Anträge der Antragstellerin (Wohnungseigentümerin), 1. die Antragsgegnerin (Hausverwalterin) zu verpflichten, eine ordentliche Abrechnung für das Jahr 1995 zu legen und der Antragstellerin in geeigneter Weise Einsicht in die Belege zu gewähren, sowie 2. die Antragsgegnerin als Verwalterin der Liegenschaft abzuberufen und ihr die Abrechnung der Rücklage und Herausgabe der Überschüsse aufzutragen, ab. Es führte im Rahmen seiner Sachverhaltsfest... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1ZPO §508a Abs2WEG 1975 §23 Abs2 Z2
Rechtssatz: Ob ein Verzug mit der Stellung von Anträgen oder der Errichtung von Urkunden vorliegt (§ 23 Abs 2 Z 2 WEG), ist eine Frage des Einzelfalls. Entscheidungstexte 5 Ob 412/97t Entscheidungstext OGH 10.03.1998 5 Ob 412/97t European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Begriff des Wohnungseigentumsorganisators wurde vom Gesetzgeber überaus weit gefaßt. Die Bezeichnung der "Organisation" ist fließend und rechtlich schwer erfaßbar. Darunter können fallen: Planen, Leiten, Ordnen, Koordinieren, Einschreiten bei Behörden, Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauüberwachung, Vermittlung und Abschluß mit Bauunternehmen, Bauhandwerkern und Architekten, Vertragsvorbereitungen, Kalkulation ... mehr lesen...
Begründung: Die Beklagte und Ewald A***** (der erbserklärte Erbe nach Alois A*****) waren verheiratet. Ihre Ehe wurde am 12.6.1991 geschieden; seit 26.5.1992 behängt beim BG Klosterneuburg zu F 4/92 ein Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Mit der Durchführung dieses Verfahrens wurde innegehalten, um den Ausgang des gegenständlichen Rechtsstreits abzuwarten. Die Beklagte und Ewald A***** sind je zur Hälfte bücherliche Eigentü... mehr lesen...
Norm: ABGB §1118WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (beziehungsweise Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlic... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs1WEG 1975 §23 Abs2 Z2WEG 1975 §25
Rechtssatz: Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsor... mehr lesen...
Norm: ABGB §885WEG §23 Abs2WEG §25
Rechtssatz: Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile haben am 20./26.März 1987 einen Kaufanwartschaftsvertrag betreffend die Wohnung Nr. 24 samt Garage im Haus 19 des Bauvorhabens Gmunden-Fliegerschule II (EZ 871 KG Ort-Gmunden) abgeschlossen. Damit übernahm die beklagte Partei die Verpflichtung, der Klägerin Wohnungseigentum an dem genannten Objekt zu verschaffen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 187.493 S und wurde auch zu der für den 17.Juni 1987 um 9 Uhr angekündigten Wohnungsübergabe eingelad... mehr lesen...
Norm: ABGB §936 IVWEG §22 Abs1WEG §23 Abs2
Rechtssatz: Besteht ausreichender Grund zur Annahme, daß sich ein bestimmter Wohnungseigentumsbewerber nicht den Anforderungen gemäß verhalten werde, die das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentumsbewerbern in der mit ihnen zu begründenden Gemeinschaft erfordert und ihnen zumutbar erscheinen läßt, können andere Wohnungseigentumsbewerber derselben Wohnungseigentumsanlage wegen Mangels der Geschäftsg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 12.September/6.Oktober 1975 (Beilage X) verkaufte die Gemeinde Seefeld der beklagten gemeinützigen Wohnbaugesellschaft die im Siedlungsgelände "Klosterwald" gelegene Liegenschaft Gp 465/33 um einen Preis von S 250.000 sowie gegen Übernahme von Aufschließungskosten in der Höhe von S 500.000. In Punkt II dieses Vertrages verpflichtete sich die beklagte Partei, auf dieser Liegenschaft innerhalb von 3 Jahren eine Wohnungseigentumsanlage mit 32 ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §25 Abs1WEG 2002 §37 Abs2WEG 2002 §43 Abs1
Rechtssatz: Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auc... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §25 Abs1
Rechtssatz: Die Säumnis kann auch erst während des Verfahrens eintreten, wenn sie nur bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fortdauert, wobei die in der Unterlassung der unverzüglichen Urkundenerrichtung liegende Säumnis nur durch Übermittlung solcher Entwürfe beheben wird, die weder den zwingenden Rechtsvorschriften noch den Vereinbarungen widersprechen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2
Rechtssatz: Eine nachträgliche Umwidmung der auf Grund der Endabrechnung von den Wohnungseigentumswerbern geleisteten Beträge durch diese - sofern überhaupt zulässig - hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 WEG keinen Einfluß, sondern nur (allenfalls) auf die Höhe des noch zu entrichtenden Restbetrages. Entscheidungstexte 5 Ob 97/87 Entsch... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei in Form eines Bewilligungsvermerkes (§ 112 Abs.1 Geo) zur Hereinbringung der Forderung von 45.000,- S sA die Exekution durch Pfändung des dem Verpflichteten gegen den namentlich bezeichneten Drittschuldner, eine gemeinnützige Bauvereinigung, aus dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 22. April 1986 zustehenden Anwartschaftsrechtes auf bücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes an einem näher bezeichneten Liegensc... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2 Z2
Rechtssatz: Zu dem dem Wohnungseigentumsbewerber nach § 23 Abs 2 Z 2 WEG zustehenden Anspruch gehört auch der Anspruch auf Verbücherung der errichteten Urkunde. Entscheidungstexte 3 Ob 36/88 Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 36/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS008... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien 14., Alois Behrstraße 22, auf der sie von Mai 1981 bis Dezember 1982 unter anderem mit Mitteln der Wohnbauförderung ein Wohnhaus mit 21 Wohnungen, einer Ordination und einem Geschäftslokal errichtet hat. Die Beklagten sind Mieter von Objekten im Haus Wien 14., Alois Behrstraße 22. Zwischen der klagenden Partei und dem Achtbeklagten wurde Ruhen des Verfahrens vereinbart (AS 23). Im Juli 1981 ergin... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WGG 1979 §18
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18 Satz 2 WGG über die ua in Mietverträgen anzuführenden Beträge, die im Zusammenhang mit dem Erstbezug als Baukostenbeiträge zu leisten waren (sind), verlangt nicht auch die zahlenmäßig bestimmte Angabe dieser Beträge - anders als § 23 Abs 2 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 53/87 Entscheidungstext OGH 23.06.1987 5 ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller hat mit dem Kaufvertrag vom 21. Oktober 1983 die mit Wohnungseigentum an der Wohnung 7 verbundenen 139/962 und die mit Wohnungseigentum an der Garage 11 verbundenen 12/962 Anteile an der Liegenschaft EZ 794 KG Pötzleinsdorf mit dem Haus Eckpergasse 39-41 in 1180 Wien erworben. Sein Wohnungseigentum ist seit 1983 einverleibt. Am 9. August 1984 beantragte er, dem Gegner als Verwalter der Liegenschaft die Legung der Rechnung über das vorausgegangene Kal... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §23 Abs2WEG 1975 §24 Abs4
Rechtssatz: Der Wohnungseigentumsorganisator kann nicht nur wegen der in § 23 Abs 2 WEG genannten Beträge, sondern wegen jeglicher fälliger Forderung aus dem Vertrag zurücktreten. Entscheidungstexte 5 Ob 46/86 Entscheidungstext OGH 15.04.1986 5 Ob 46/86 Veröff: EvBl 1987/90 S 336 5 Ob 2365/... mehr lesen...