RS OGH 1988/9/6 5Ob55/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1988
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2
WEG 1975 §25 Abs1

Rechtssatz

Die Säumnis kann auch erst während des Verfahrens eintreten, wenn sie nur bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz fortdauert, wobei die in der Unterlassung der unverzüglichen Urkundenerrichtung liegende Säumnis nur durch Übermittlung solcher Entwürfe beheben wird, die weder den zwingenden Rechtsvorschriften noch den Vereinbarungen widersprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083194

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0050OB00055_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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