Norm
WEG 1975 §23 Abs2Rechtssatz
Die im § 23 Abs 2 WEG normierten Leistungsansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers setzen neben den Erfordernissen des § 23 Abs 1 WEG und der Erbringung einer bestimmten Leistung das Aufrechtbestehen einer gültigen Vereinbarung als Titel voraus, die auch formlos und schlüssig zustandekommen kann, aber neben dem ins Wohnungseigentum zu übertragenden Objekt auch die Gegenleistung des Wohnungseigentumsbewerbers festlegen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012