Norm
ABGB §885Rechtssatz
Eine Punktation mit hinreichend genauer Bezeichnung des Wohnungseigentumsobjektes und der vom Wohnungseigentumsbewerber zu erbringenden Leistungen vermag Erfüllungsansprüche im Sinne des § 23 Abs 2 WEG zu begründen. Sie zeichnet sich, dadurch aus, dass die Parteien die Hauptpunkte der Einigung (hier: Wohnungseigentumsobjekt, Preis und Verschaffungspflicht bzw Übernahmspflicht) schriftlich festlegen und den Willen äußern, sich schon mit der Unterfertigung des "Aufsatzes" zu binden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052884Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020