RS OGH 1996/11/26 5Ob2365/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ABGB §1118
WEG 1975 §23 Abs2
WEG 1975 §24 Abs4

Rechtssatz

Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (beziehungsweise Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlichkeiten unter Einschluß der Nebengebühren abwehren kann. Es ist nicht einzusehen, warum der Bestandsschutz des Wohnungseigentümers, der alle ihm obliegenden Hauptleistungen erbracht hat, geringer sein sollte als der eines Mieters in vergleichbarer Lage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2365/96x
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 5 Ob 2365/96x
    Veröff: SZ 69/267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106120

Dokumentnummer

JJR_19961126_OGH0002_0050OB02365_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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