Norm
ABGB §1118Rechtssatz
Daß § 24 Abs 4 WEG in den "noch geschuldeten Beträgen" alle den Wohnungseigentumsorganisatoren zustehenden Leistungen erfaßt, ist nicht so zu verstehen, daß auch Nebengebühren wie Verzugszinsen oder Kosten darunterfallen und der Wohnungseigentumsbewerber (beziehungsweise Wohnungseigentümer) den Räumungsanspruch des Organisators nur durch die Begleichung aller unstrittigen Verbindlichkeiten unter Einschluß der Nebengebühren abwehren kann. Es ist nicht einzusehen, warum der Bestandsschutz des Wohnungseigentümers, der alle ihm obliegenden Hauptleistungen erbracht hat, geringer sein sollte als der eines Mieters in vergleichbarer Lage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106120Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0050OB02365_96X0000_001