Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Die Klage nach § 25 WEG setzt nur voraus, dass der Kläger Wohnungseigentumsbewerber im Sinne des § 23 Abs 1 WEG ist, dass er die ihm vereinbarungsgemäß obliegenden Leistungen an Grundkosten, Baukosten und sonstigen Kosten, die bis zur Vollendung der Bauführung zu entrichten waren, erbracht hat, dass er sich auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zur Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet, und dass der Wohnungseigentumsorganisator bei der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung säumig geworden ist (so schon 5 Ob 62/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083164Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017