RS OGH 1989/6/20 5Ob50/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Norm

ABGB §936 IV
WEG §22 Abs1
WEG §23 Abs2

Rechtssatz

Besteht ausreichender Grund zur Annahme, daß sich ein bestimmter Wohnungseigentumsbewerber nicht den Anforderungen gemäß verhalten werde, die das Zusammenleben mit anderen Wohnungseigentumsbewerbern in der mit ihnen zu begründenden Gemeinschaft erfordert und ihnen zumutbar erscheinen läßt, können andere Wohnungseigentumsbewerber derselben Wohnungseigentumsanlage wegen Mangels der Geschäftsgrundlage bereits ihre Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten dieser Wohnungseigentumsbewerber verweigern; sie müssen sich nicht auf die Möglichkeit verweisen lassen, nach Begründung des Wohnungseigentums eine Ausschlußklage gemäß § 22 Abs 1 Z 3 WEG zu erheben. Verweigern andere Wohnungseigentumsbewerber mit Recht ihre Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum für einen bestimmten Wohnungseigentumsmitbewerber, so kann dies zur Auflösung des Kaufanwartschaftsvertrages zwischen diesem Wohungseigentumsbewerber und dem Wohnungseigentumsorganisator wegen Mangels der Geschäftsgrundlage führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0018829

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_0050OB00050_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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