Norm
WEG 1975 §23 Abs2 Z2Rechtssatz
Zur Durchsetzung des jedem Wohnungseigentumsbewerber eingeräumten gesetzlichen Anspruchs, den Wohnungseigentumsorganisator dazu zu verhalten, alle zur unverzüglichen Einverleibung des zugesagten Wohnungseigentums notwendigen Schritte zu setzen, hat der Gesetzgeber grundsätzlich nur die Klage nach § 25 Abs 1 WEG 1975 bzw § 43 Abs 1 WEG 2002 vorgesehen. Es soll also im Weg des Durchgriffs auf den Liegenschaftseigentümer sofort die Einverleibung des Wohnungseigentums erwirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118798Dokumentnummer
JJR_20040120_OGH0002_0050OB00292_03G0000_002