Norm
WEG 1975 §23 Abs2Rechtssatz
Eine nachträgliche Umwidmung der auf Grund der Endabrechnung von den Wohnungseigentumswerbern geleisteten Beträge durch diese - sofern überhaupt zulässig - hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 WEG keinen Einfluß, sondern nur (allenfalls) auf die Höhe des noch zu entrichtenden Restbetrages.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083201Dokumentnummer
JJR_19880705_OGH0002_0050OB00097_8700000_001