RS OGH 1988/7/5 5Ob97/87

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Veröffentlicht am 05.07.1988
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Norm

WEG 1975 §23 Abs2

Rechtssatz

Eine nachträgliche Umwidmung der auf Grund der Endabrechnung von den Wohnungseigentumswerbern geleisteten Beträge durch diese - sofern überhaupt zulässig - hat auf die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 WEG keinen Einfluß, sondern nur (allenfalls) auf die Höhe des noch zu entrichtenden Restbetrages.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083201

Dokumentnummer

JJR_19880705_OGH0002_0050OB00097_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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