RS OGH 1996/1/16 5Ob152/95, 5Ob146/00g, 5Ob61/03m, 5Ob7/10f, 5Ob99/17w, 5Ob20/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1996
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Norm

MRG §37 Abs3 Z13
MRG §37 Abs3 Z11 idF WohnAußStrBeglG

Rechtssatz

Auch im Falle eines Zwischenantrages auf Feststellung nach § 37 Abs 3 Z 13 MRG muss die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 37 MRG für die begehrte Feststellung gegeben sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 152/95
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 152/95
  • 5 Ob 146/00g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2000 5 Ob 146/00g
    Beisatz: Die Frage, ob ein Mietobjekt dem MRG unterliegt, kann nicht selbständig zum Gegenstand eines über das Verfahren hinausreichenden, der Rechtskraft fähigen Feststellungsbegehrens gemacht werden, weil es sich bei einer solchen Feststellung um keine "Angelegenheit" des § 37 Abs 1 MRG handelt. (T1)
  • 5 Ob 61/03m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 61/03m
    Auch
  • 5 Ob 7/10f
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
    Auch
  • 5 Ob 99/17w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 99/17w
    Auch; Beisatz: Keiner der in § 25 Abs 1 HeizKG – taxativ – aufgezählten Kompetenztatbestände erfasst jedoch eine isolierte Feststellung der rechtlichen Qualifikation des Vermieters oder eines Dritten als Wärmeabgeber im Sinne des HeizKG. Für diese Feststellung ist daher das Verfahren nach § 25 HeizKG nicht zulässig. Somit fehlt es auch einem darauf gerichteten Zwischenfeststellungsantrag an einer rechtlichen Grundlage. (T2)
  • 5 Ob 20/21h
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 20/21h
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0078985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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