Norm
MRG §27 Abs1 Z3Rechtssatz
Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses (§ 19 Abs 1 ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069942Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_002