RS OGH 1995/8/29 5Ob59/95, 5Ob87/95, 5Ob99/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §27 Abs1 Z3
MRG §37 Abs3 Z14

Rechtssatz

Rückforderbar nach § 27 Abs 1 Z 3 MRG ist daher nur ein Entgelt, das gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen übersteigt, und zwar so eindeutig, daß es dazu keiner aufwendigen Entscheidungsfindung, insbesondere keiner diffizilen rechtlichen Beurteilung bedarf. Das reduziert den Anwendungsbereich des § 27 Abs 1 Z 3 MRG auf Fälle, in denen der Mieter als Vermittlungsprovision mehr als das Dreifache des vereinbarten Bruttobestandszinses (§ 19 Abs 1 ImmMV) zuzüglich Umsatzsteuer gezahlt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069942

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00059_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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