RS OGH 1996/12/16 1Ob2386/96f, 6Ob316/98h, 9Ob52/01i, 6Ob30/03k, 2Ob309/03k, 9ObA85/05y, 2Ob187/11f,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §519 Abs1 Z1 G
ZPO §528 Abs2 Z2 K
JN §40a
JN §44
MRG §37 Abs3 Z16

Rechtssatz

Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2386/96f
    Entscheidungstext OGH 16.12.1996 1 Ob 2386/96f
  • 6 Ob 316/98h
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 316/98h
    Beisatz: Hier: Bei einer Überweisung einer Wiederaufnahmsklage von der angerufenen höheren Instanz des Vorprozesses an das Prozessgericht verbleibt die Wiederaufnahmsklage im streitigen Verfahren, sodass sich die Rekurszulässigkeit analog nach § 519 Abs 1 Z 2 zweiter Fall ZPO richtet. (T1)
  • 9 Ob 52/01i
    Entscheidungstext OGH 28.03.2001 9 Ob 52/01i
    nur: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. (T2)
  • 6 Ob 30/03k
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 30/03k
  • 2 Ob 309/03k
    Entscheidungstext OGH 12.02.2004 2 Ob 309/03k
    Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn eine besondere wohn-und/oder mietrechtliche Angelegenheit vom außerstreitigen in das streitige Verfahren überwiesen wird (bei der es zu keiner Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen kommt) und das Rekursgericht einen derartigen Überweisungsbeschluss bestätigt, liegen unanfechtbare konforme Entscheidungen zweier Vorinstanzen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG vor. Andernfalls liegt der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. Dies ist (spiegelbildlich) auch im umgekehrten Fall zweier konformer Instanzentscheidungen betreffend die Überweisung einer mietrechtlichen Angelegenheit vom streitigen in das außerstreitige Verfahren anwendbar. (T3)
  • 9 ObA 85/05y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 85/05y
    Auch; Beis wie T3 nur: Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO liegt vor, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart auch eine Veränderung der Anspruchsgrundlagen verbunden wäre. (T4)
  • 2 Ob 187/11f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 187/11f
    Vgl aber, Vgl Beis wie T3; Beisatz: Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren ist nur dann der Zurückweisung einer Klage gleichgehalten, wenn mit der Überweisung der Rechtssache ? etwa in das nacheheliche Aufteilungsverfahren ? eine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen verbunden ist; andernfalls sind bestätigende Beschlüsse jedenfalls unanfechtbar. (T5)
  • 3 Ob 32/14y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2014 3 Ob 32/14y
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 26/15b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 40/16p
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 40/16p
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 5 Ob 229/18i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2019 5 Ob 229/18i
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 1 Ob 225/19y
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 225/19y
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Überweisung einer Streitsache in das nacheheliche Aufteilungsverfahren. (T6)
  • 10 Ob 23/20k
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 Ob 23/20k
    Vgl aber; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine Veränderung der anzuwendenden materiellen Bestimmungen bei Überweisung einer Klage auf Schadenersatz wegen zu Unrecht bezogener Unterhaltsvorschüsse in das außerstreitige Verfahren gem. § 22 Abs 1 UVG. (T7)
  • 10 Ob 10/22a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 10 Ob 10/22a
    Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bei Unterstellung der Klage unter die eigentumsrechtlichen Bestimmungen statt § 838a ABGB. Siehe auch 6 Ob 54/22t und 4 Ob 53/22f (T8)
  • 6 Ob 54/22t
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 54/22t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106813

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten