Norm
ZPO §519 Abs1 Z1 GRechtssatz
Die Überweisung einer Rechtssache vom streitigen ins außerstreitige, also in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren ist der Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen im Sinne des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten. Ein Revisionsrekurs gegen eine die Überweisung aussprechende (bestätigende) Entscheidung ist daher bei Zutreffen der übrigen Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022