RS OGH 1996/11/12 5Ob2228/96z, 5Ob286/97p, 5Ob287/97k, 5Ob230/98d, 5Ob224/98x, 5Ob63/99x, 6Ob184/01d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1996
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Norm

ZPO §163 Abs2
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §7 Abs1
KO §7 Abs3
KO §8a
MRG §37 Abs3

Rechtssatz

§§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 Abs 3 MRG zur Folge, wenngleich die diesbezüglichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung dort nicht als sinngemäß anzuwenden angeführt sind. Demnach ist auch § 163 Abs 2 ZPO sinngemäß anzuwenden, wonach Parteihandlungen während der Unterbrechung unwirksam sind, sodass das Gericht sie nicht wirksam entgegennehmen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2228/96z
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2228/96z
  • 5 Ob 286/97p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 286/97p
    nur: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. (T1); Beisatz: Doch sind davon nur vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T2)
  • 5 Ob 287/97k
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 287/97k
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 230/98d
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 230/98d
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die Verweisung vermögensrechtlicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter vom streitigen ins außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG verändert deren rechtliche Qualifikation nicht; ein Anspruch, der im streitigen Verfahren als Masseforderungen zu behandeln wäre, behält daher auch im Außerstreitverfahren diese Eigenschaft. (T3)
  • 5 Ob 224/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 224/98x
    Auch; nur: §§ 7 Abs 1 und Abs 3 KO gelten auch für die Konkursmasse betreffende Streitigkeiten, die im Verfahren außer Streitsachen durchzuführen sind. Dies hat die Unterbrechung auch des besonderen außerstreitigen Verfahrens nach § 37 MRG zur Folge. (T4); Beis wie T2
  • 5 Ob 63/99x
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 63/99x
    Vgl auch; nur T4; Beis wie T2; Beisatz: Es besteht keine Notwendigkeit, in Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit von vor Konkurseröffnung geleisteten Überzahlungen nach § 37 Abs 4 MRG ein primär auf Überprüfung des Mietzinses gerichtetes Außerstreitverfahren zu unterbrechen. Weil diese Überzahlungsbeträge im Konkurs des Vermieters geltend gemacht werden müssen, "ergeben" sie sich im Verfahren nach § 37 MRG nicht, weshalb darüber nicht abzusprechen ist. (T5)
  • 6 Ob 184/01d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 184/01d
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 40/03b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Analoge Anwendung des § 165 ZPO im außerstreitigen Verfahren. (T6)
  • 5 Ob 90/05d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 90/05d
    nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 249/07i
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 249/07i
    Vgl auch; Beisatz: Mit § 8a KO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG 2005 ist der bisher vertretenen Meinung, dass nur Außerstreitverfahren, in denen Konkursforderungen geltend gemacht werden, der Sperrwirkung einer Konkurseröffnung zu unterwerfen sind, der Boden entzogen. Insbesondere mit Blick auf den Zweck der Verfahrensunterbrechung zum Schutz der Masse vor Rechtsnachteilen und den nur durch die Bejahung der Unterbrechung zu erreichenden Einfluss auf bei Konkurseröffnung laufende Rechtsmittelfristen ist eine Differenzierung zwischen Aktiv- und Passivansprüchen der Masse nicht mehr aufrecht zu erhalten. (T7); Beisatz: Hier: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des einzigen Erbanwärters, der eine Erbantrittserklärung abgegeben hat, wird das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen. Es ist von Amts wegen unter Beiziehung des Masseverwalters fortzusetzen, wo es allerdings eines klarstellenden Beschlusses bedarf. (T8); Veröff: SZ 2008/2
  • 10 Ob 41/08i
    Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 41/08i
    Vgl auch; nur: Die Bestimmungen der KO über die Wirkung der Konkurseröffnung in Ansehung von Rechtsstreitigkeiten sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn es um vermögenswerte Ansprüche geht, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. Eine Unterscheidung zwischen Aktiv- und Passivforderungen nimmt das Gesetz nicht vor. Hingegen werden Außerstreitverfahren über Gegenstände nicht vermögensrechtlicher Natur oder Verfahren, bei denen der Verfahrensgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der Konkursmasse betrifft, nicht unterbrochen. (T9); Beisatz: Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsschuldners ist kein Grund, das Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen zu unterbrechen. (T10)
  • 5 Ob 260/07g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2008 5 Ob 260/07g
    Vgl auch; Beisatz: Beim Verfahrensabschnitt nach § 34 Abs 3 WEG 2002 handelt es sich nicht mehr um ein Erkenntnisverfahren, sondern bereits um ein in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren integriertes Vollstreckungsverfahren mittels Beugestrafen. §§ 7, 8a KO betreffen aber die Unterbrechung und Wiederaufnahme in anhängigen „Rechtsstreitigkeiten". Diese Bestimmungen sind nicht auf Exekutionsverfahren anzuwenden, weil hiefür in den §§ 10 bis 12a KO Sonderregelungen bestehen. (T11); Bem: Siehe RS0123568. (T12)
  • 6 Ob 98/16d
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 98/16d
    Auch
  • 2 Ob 200/16z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 200/16z
    Vgl auch; Beisatz: Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verlassenschaft eröffnet, wird das Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich gemäß § 8a (iVm § 7 Abs 1) IO unterbrochen. Die Ermittlung des Standes der Masse und die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sind dem Insolvenzverwalter vorbehalten. Ungeachtet eines parallelen Insolvenz?(Konkurs?)verfahrens können allerdings gemäß § 26 Abs 3 Satz 2 AußStrG im Verlassenschaftsverfahren bei Gefährdung von „Belangen einer Partei“ die entsprechend notwendigen Handlungen vorgenommen werden, wie die Bestellung eines Verlassenschaftskurators oder die Entgegennahme von Erbantrittserklärungen. (T13)
  • 10 Ob 22/20p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 Ob 22/20p
    Beis wie T10; Beisatz: siehe RS0123460. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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