RS OGH 1997/1/28 5Ob4/97t

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Veröffentlicht am 28.01.1997
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Norm

ZPO §519 Abs1 G
MRG §37
MRG §37 Abs3 Z16

Rechtssatz

Wurde anläßlich eines Rekurses gegen einen Sachbeschluß imVerfahren nach § 37 MRG dieser und das ihm vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben, dann war das Rekursgericht funktionell als Berufungsgericht tätig. Die Anfechtung eines solchen Beschlusses des Rekursgerichtes ist daher gemäß § 519 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes und unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106942

Dokumentnummer

JJR_19970128_OGH0002_0050OB00004_97T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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