RS OGH 1996/9/24 5Ob2102/96w

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

MRG §37 Abs3 Z22
WEG §17 Abs5
WEG §26

Rechtssatz

Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parteiengehörs bei besonderer Dringlichkeit der Verwalterbestellung ist damit nicht aufgezeigt (Klarstellung zu MietSlg. 29.510).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105717

Dokumentnummer

JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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