Norm
MRG §37 Abs3 Z22Rechtssatz
Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parteiengehörs bei besonderer Dringlichkeit der Verwalterbestellung ist damit nicht aufgezeigt (Klarstellung zu MietSlg. 29.510).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105717Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_004