TE OGH 2000/12/21 8Ob306/00h

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Veröffentlicht am 21.12.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Kurt Bernegger als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Andreas Ladstätter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Norbert W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Preschitz-Dr. Stöger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. August 2000, GZ 41 R 234/00s-11, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gemäß § 1096 ABGB die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege eintritt (vgl RIS-Justiz RS0107866 = SZ 70/96; 9 Ob 58/98i; Würth in Rummel ABGB2 § 1096 Rz 10 uva). Über den Zinsrückstand wurde aber bereits rechtskräftig entschieden (vgl im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0070435). Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche hätte es der Behauptung einer außergerichtlichen Kompensation bedurft, um dem auf § 1118 ABGB wegen des Zinsrückstandes gestützten Räumungsbegehren entgegenzutreten (vgl RIS-Justiz RS0021118).Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach gemäß Paragraph 1096, ABGB die Zinsminderung oder Befreiung für die Zeit der Gebrauchseinschränkung ex lege eintritt vergleiche RIS-Justiz RS0107866 = SZ 70/96; 9 Ob 58/98i; Würth in Rummel ABGB2 Paragraph 1096, Rz 10 uva). Über den Zinsrückstand wurde aber bereits rechtskräftig entschieden vergleiche im Zusammenhang auch RIS-Justiz RS0070435). Hinsichtlich der geltend gemachten Schadenersatzansprüche hätte es der Behauptung einer außergerichtlichen Kompensation bedurft, um dem auf Paragraph 1118, ABGB wegen des Zinsrückstandes gestützten Räumungsbegehren entgegenzutreten vergleiche RIS-Justiz RS0021118).

Der Beklagte vermag es jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Beklagte vermag es jedenfalls nicht, eine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E60355 08A03060

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080OB00306.00H.1221.000

Dokumentnummer

JJT_20001221_OGH0002_0080OB00306_00H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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