Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Es handelt sich bei einem Beschluss nach § 33 Abs 2 MRG um eine Entscheidung über einen Rechtsschutzanspruch, sodass das darüber abgeführte Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist. An der Zweiseitigkeit des Verfahrens ändert auch der Umstand nichts, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen "echten" Aufhebungsbeschluss handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119600Dokumentnummer
JJR_20041117_OGH0002_0090OB00034_04X0000_001