RS OGH 2002/2/26 5Ob308/01g

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Veröffentlicht am 26.02.2002
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Norm

MRG §33 Abs2
WEG 1975 §22 Abs1 Z1

Rechtssatz

Unter dem "geschuldeten Betrag" im Sinn des §22 Abs1 Z1 WEG 1975 ist wegen der insofern wörtlichen Nachbildung der Bestimmung des §33 Abs2 MRG die zu letzterer bestehende Rechtsprechung heranzuziehen. Maßgeblich ist, was von den Ausschließungsklägern in der Klage und im Laufe des Verfahrens als die Ausschließung begründende Zahlungssäumnis geltend gemacht wird. Über diese Beträge hat eine Beschlussfassung im Sinn des §22 Abs1 Z1 WEG 1975 zu erfolgen, wenn nicht ein rechtskräftiges Urteil (oder Teilurteil) darüber besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116608

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0050OB00308_01G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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