TE OGH 2003/8/5 7Ob171/03b

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Mag. Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Antonio Oscar C*****, vertreten durch Dr. Lutz Hötzl und Dr. Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 10.008,70 (sA) und Räumung, über den ordentlichen (richtig: außerordentlichen) Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. Jänner 2003, GZ 40 R 256/02x-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 10. 3. 2003 zugestellt. Der (als außerordentliches Rechtsmittel zu qualifizierende - siehe den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 4. 2003, mit dem der Antrag der klagenden Partei gemäß § 508 Abs 1 ZPO auf Abänderung des Ausspruches der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht zurückgewiesen wurde) Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 7. 4. 2003 zur Post gegeben.Der angefochtene Beschluss wurde dem Klagevertreter am 10. 3. 2003 zugestellt. Der (als außerordentliches Rechtsmittel zu qualifizierende - siehe den Beschluss des Rekursgerichtes vom 29. 4. 2003, mit dem der Antrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO auf Abänderung des Ausspruches der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht zurückgewiesen wurde) Revisionsrekurs der klagenden Partei wurde am 7. 4. 2003 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Rekurse gegen Beschlüsse nach § 33 Abs 3 MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in § 521a Abs 1 ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0044013). Die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (§ 521 ZPO). Zum Zeitpunkt der Postaufgabe am 7. 4. 2003 war daher die Rekursfrist bereits abgelaufen (vgl 2 Ob 249/01h).Rekurse gegen Beschlüsse nach Paragraph 33, Absatz 3, MRG über die Höhe des Mietzinsrückstandes gehören nicht zu den in Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Rekursverfahren zweiseitig ist (RIS-Justiz RS0044013). Die Rekursfrist beträgt daher 14 Tage (Paragraph 521, ZPO). Zum Zeitpunkt der Postaufgabe am 7. 4. 2003 war daher die Rekursfrist bereits abgelaufen vergleiche 2 Ob 249/01h).

Im Übrigen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO ohnehin auch zurückzuweisen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Im Übrigen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ohnehin auch zurückzuweisen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E70498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0070OB00171.03B.0805.000

Im RIS seit

04.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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