Norm: ABGB §1497 IIIMRG §27 Abs1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: § 1497 ABGB ist analog auf die Verjährung von Rückforderungsansprüchen anzuwenden, die gemäß § 27 Abs 1 und 3 MRG in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 14 MRG im außerstreitigen Mietrechtsverfahren geltend zu machen sind. Entscheidungstexte 5 Ob 368/97x Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 368/97x Veröff: SZ 70/19... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Abs2 EZPO §527 Abs2 B1ZPO §527 Abs2 B2ZPO §528 Abs1 KMRG §37 Abs3 Z16MRG §27 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwickl... mehr lesen...
Begründung: Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Sachbeschluß ist die Antragsgegnerin derzeit Hauptmieterin des Geschäftslokals top 2 im Haus W*****, das seit 1970 im Eigentum des Antragstellers steht. Seit 1976 ist dieses Geschäftslokal verpachtet, weshalb der Antragsteller gemäß § 46a Abs 3 MRG die Anhebung des Hauptmietzinses begehrte. Das Erstgericht, an das das Verfahren gemäß § 40 Abs 2 MRG gelangt ist, sprach aus, daß der angemessene monatliche Hauptmietzins S 11... mehr lesen...
Norm: ZPO §526 Abs2 EZPO §527 Abs2 B1ZPO §527 Abs2 B2ZPO §528 Abs1 KMRG §37 Abs3 Z16MRG §27 Abs3 Z18
Rechtssatz: Ein rekursgerichtlicher Aufhebungsbeschluss, in dem die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof ausgesprochen wurde, ist nur anfechtbar, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwickl... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses hemmt nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen. Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Mietzinse (nicht auch der Rückforderung verbotener Ablös... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Schon zu § 17 Abs 2 MG wurde judiziert, daß ein bei Gericht oder bei der Gemeinde anhängiges Verfahren über die Höhe des Mietzinses nur die Verjährung jener Rückforderungsansprüche hemmt, die auf den gleichen Grundsätzen wie die überprüfte Mietzinsvorschreibung beruhen (vgl MietSlg 25/18). Die verjährungshemmende Wirkung eines Mietzinsüberprüfungsverfahrens ist daher folgerichtig nur den Ansprüchen auf Rückforderung zuv... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt vom Beklagten Zahlung von S 550.000 sA. Er habe mit ihm am 21.10.1991 einen "Kaufvertrag" über eine Wohnung geschlossen. Erst nach Abschluß dieses Vertrages und Bezahlung des "Kaufpreises" habe sich herausgestellt, daß die Wohnung nicht im Eigentum des Beklagten, sondern einer Wohnungsgenossenschaft stehe. Deshalb habe er (Kläger) nur ein Nutzungsrecht erwerben können, für das jedoch eine Ablöse nicht verlangt werden dürfe. Der Beklagte weigere sic... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Soweit die AG die Unzulässigkeit des Rechtsweges mit dem Argument geltend macht, die Antragstellerin sei nicht Mieterin gewesen, sondern mache nur einen ihr zedierten Rückforderungsanspruch geltend, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof wegen eines von der zweiten Instanz verneinten Nichtigkeitsgrundes auch im Verfahren nach § 37 MRG nicht mehr angerufen werden kann (MietSlg 45.498 ua). Im übrigen steht ... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Die im Gesetzeswortlaut gebrauchte Wendung "im voraus" (§ 27 Abs 3 Satz 2 MRG) kann, soll die Gesetzesbestimmung ihren Zweck erfüllen, nur so verstanden werden, daß ein Rückforderungsverzicht erst nach Zahlung des Ablösebetrages wirksam ist. Entscheidungstexte 5 Ob 2261/96b Entscheidungstext OGH 27.08.1996 5 Ob 2261/96b ... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs3MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Ein im Rahmen der Jahrespauschalverrechnung aus der Einhebung gesetzlich nicht vorgesehener "Betriebskosten" resultierender Rückforderungsanspruch kann grundsätzlich erst mit der Abrechnung (bzw nach § 21 Abs 3 vorletzter Satz MRG zum übernächsten Zinstermin) entstehen. Vor diesem Zeitpunkt beginnt die dreijährige Verjährungsfrist des § 27 Abs 3 dritter Satz MRG nicht zu laufen. Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §1432MRG §16 Abs6MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Daß eine durch eine Indexsteigerung eingetretene Erhöhung des Mietzinses nur nach vorheriger Ankündigung und nur für künftig fällige Mietzinse begehrt werden kann, soll verhindern, daß der Mieter mit Nachforderungen konfrontiert wird, die uU seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über Gebühr belasten (Schutzzweck der
Norm: ). Dieses Argument fällt aber weg, wenn der Mieter die Wertsicherungse... mehr lesen...
Norm: MRG §22MRG §27 Abs1 Z1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs1 Z1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Geht ein Streit im Sinne des § 27 Abs 1 Z 3 MRG (offenbar übermäßiges Entgelt) über die Höhe der Vermittlungsprovision, so gehört der darauf gestützte Rückforderungsanspruch (§ 27 Abs 3 MRG) schon deswegen in den Bereich des besonderen Außerstreitverfahrens nach § 37 Abs 3 MRG. Stützt hingegen - wie hier - der Mieter sein Rückforderungsbegehren darauf, daß eine Vermittlun... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Ein fehlerhafter Sachantrag, der hinsichtlich vergangener Zinsperioden kein Überprüfungsverfahren einleitet, löst die Hemmung nach § 27 Abs 3 MRG nicht aus. Entscheidungstexte 5 Ob 1045/95 Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 1045/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS007015... mehr lesen...
Norm: MRG §27 Abs3
Rechtssatz: Hat der vom Hauseigentümer bevollmächtigte Verwalter eine nach § 37 Abs 1 MRG verboten Ablöse vereinnahmt, ist hinsichtlich deren Rückforderung der Hauseigentümer - dem dieser Betrag rechtlich zukommen sollte - selbst dann passiv legitimiert, wenn ihm der Ablösevertrag tatsächlich nicht zugekommen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 37/95 Entscheidungstext O... mehr lesen...